(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.
(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.
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http://www.thonfeld.de/Downloads/4%20Seeschifffahrt%20kurz.pdf
Sonderbestimmungen über Konnossemente. (§§ 513 – 525 HGB). • § 526 HGB regelt erstmals den Seefrachtbrief und dessen Bedeutung. • Verjährung: §§ 605 - 610 HGB. Das neue Seehandelsrecht ist damit primär zu einem. Seefrachtrecht geworden mit Sondervorschri
http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/DVIS-Workshop-07-2015-Ladungsschaeden...
o in modifizierter Form für das Haag-Konnossement (Art. 6 EGHGB, §§ 513 ff. HGB) o nicht aber für die Bareboat- und für die Zeitcharter (§ 567 HGB). • das Haag-Konnossement o ist ein solches, das die Voraussetzungen des Art. 6 EGHGB erfüllt (insbesondere
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Oetker-Kommentar-Handelsgesetz...
Benennung als Ablader 513 6 ff. – Drittablader 486 2. – Haftung 513 9. – Konnossement 513 4, 6. – Weisungsrecht Vor 476 14. – Zustimmung zur Verladung 513 9. Abladerrevers. – Konnossement 517 5. Abladung 486 1; 490 1. – Aufwendungsersatz 490 1 f. – Deckl
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9.144 2.481 2.254. 771 4.581 2.566 2.265. 849 4.484 2.532 2.196. 780 4.415. Versorgungs- aufwand2)3). 1.699 1.768 1.768. 1.768 – 380. 513. 513. 513. 812. 827. 827. 827. 266. 315. 315. 315. Summe. 6.588 6.318 3.412 10.912 2.101 2.767 1.284 5.094 3.378 3.0
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-12952?all=False
17.07.2015 - Keine Rüge im Berufungsrechtszug der erstinstanzlich bejahten Zuständigkeit der. Kammer für Handelssachen. Normenketten: ZPO § 513 Abs. 2. GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ... 513 Abs. 2 ZPO nicht vorgebracht werden, das ... Kaufvertrages der Parteie
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37956-0.htm
25.04.2013 - Text § 513 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_513/
25. 4. 2013. 4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 5Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 6Anm. d. Red.: § 513 i. d. F.
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In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. 2Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Ge
http://www.handelsgesetzbuch-hgb.com/hgb/513.html
513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements. (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an des