§ 86 HGB
Paragraph 86 Handelsgesetzbuch

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.


(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.


(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.


(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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08.04.2015 - Honorar endgültig entstanden ist (zur Zulässigkeit einer Teilgewinnrealisierung bei periodenübergreifenden Fertigungsaufträgen vgl. ADS, a.a.O., § 252 HGB,. Tz. 86 ff.). Sofern vom Auftraggeber Abschlagszahlungen an den Auftragneh- mer gelei

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85. II. Handelsbräuche, § 346 HGB .......................................................................................................... 86. 1. Handelsbräuche im Allgemeinen ............................................................................

92c HGB

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86. (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von. Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jede

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HGB § 86 Pflichten des Handelsvertreters - NWB Datenbank

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 86

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86 HGB
    § 86 Abs. 1 HGB oder § 86 Abs. I HGB
    § 86 Abs. 2 HGB oder § 86 Abs. II HGB
    § 86 Abs. 3 HGB oder § 86 Abs. III HGB
    § 86 Abs. 4 HGB oder § 86 Abs. IV HGB

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