§ 86b HGB
Paragraph 86b Handelsgesetzbuch

(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform.


(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.


(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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De/kredere-Provision gemäß 5 86b HGB vereinbart, dann verstößt es gegen 59 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Prinzipal den Handelsvertreter gleichwohl verpflichtet, in irgendeiner Weise für die Zahlungsfähig- keit des Kunden einzustehen”). Dabei ist auch zu beachte

Überblick HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Vorlesung Handelsrecht. 2. Rechte a) Provisionsansprüche aa) Abschluss- oder Vermittlungsprovision, § 87 I 1 HGB bb) Bezirks- und Kundenkreisprovision, § 87 II HGB cc) Inkassoprovision, § 87 IV HGB dd) Delkredereprovision, § 86b I HGB b) Aufwendungsersat

Handelsvertreter - Grundzüge - IHK Arnsberg

http://www.ihk-arnsberg.de/upload/Handelsvertreter___Grundzuege_10420.pdf
bedarf allerdings der Schriftform (§ 86b Abs. 1 HGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes des Handels- vertreters (§ 90a Abs. 1. S. 1 HGB). Auch wenn das Gesetz ansonsten keine Form vorschreibt, kann nach § 85 H

92c HGB

https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG...
wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. § 86b. (1) Ve

Vertriebsrecht: VertriebsR - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/59/1c/05/9783406706356_inh.pdf
Für ihre Mitarbeit bei der Erstellung der Manuskripte danken die Heraus- geber: Herrn Jura-Studenten Demir Kanuric (§§ 86b–88a HGB); Frau Jura-Studentin. Melika H. Shafii (§§ 90a HGB, §§ 18–21 GWB, Art. 102 AEUV, Kfz-GVO); Herrn. Rechtsanwalt Dr. Ingmar


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 86b Delkredereprovision - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_86b/
18.07.2017 - 86b Delkredereprovision. (1) 1Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im Voraus n

Delkredere Abrede - Vertriebsrecht.de

https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/handelsvertrete...
Sinn und Zweck sowie Voraussetzungen einer Delkredere- Vereinbarung gem. § 86 b HGB - Rechtstipps der Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack.

§ 86b HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/86b-hgb/MLX_f5...
86b HGB [Delkredereprovision]. (1). 1Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im Voraus nicht a

HGB § 86b | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/86b
86b. (1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Ve

Delkredereprovision - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/delkredereprovision/delkredereprovision.htm
Delkredereprovision. ist im Handelsrecht die Provision, die Handelsvertreter (§ 86b HGB) und Kommissionär (§ 394 HGB) dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Unternehmer bzw. Kommission


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 86b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86b HGB
    § 86b Abs. 1 HGB oder § 86b Abs. I HGB
    § 86b Abs. 2 HGB oder § 86b Abs. II HGB
    § 86b Abs. 3 HGB oder § 86b Abs. III HGB

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