(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
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https://pub.uni-bielefeld.de/download/1785103/2314706
De/kredere-Provision gemäß 5 86b HGB vereinbart, dann verstößt es gegen 59 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Prinzipal den Handelsvertreter gleichwohl verpflichtet, in irgendeiner Weise für die Zahlungsfähig- keit des Kunden einzustehen”). Dabei ist auch zu beachte
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Vorlesung Handelsrecht. 2. Rechte a) Provisionsansprüche aa) Abschluss- oder Vermittlungsprovision, § 87 I 1 HGB bb) Bezirks- und Kundenkreisprovision, § 87 II HGB cc) Inkassoprovision, § 87 IV HGB dd) Delkredereprovision, § 86b I HGB b) Aufwendungsersat
http://www.ihk-arnsberg.de/upload/Handelsvertreter___Grundzuege_10420.pdf
bedarf allerdings der Schriftform (§ 86b Abs. 1 HGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes des Handels- vertreters (§ 90a Abs. 1. S. 1 HGB). Auch wenn das Gesetz ansonsten keine Form vorschreibt, kann nach § 85 H
https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG...
wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. § 86b. (1) Ve
https://www.soldan.de/media/pdf/59/1c/05/9783406706356_inh.pdf
Für ihre Mitarbeit bei der Erstellung der Manuskripte danken die Heraus- geber: Herrn Jura-Studenten Demir Kanuric (§§ 86b–88a HGB); Frau Jura-Studentin. Melika H. Shafii (§§ 90a HGB, §§ 18–21 GWB, Art. 102 AEUV, Kfz-GVO); Herrn. Rechtsanwalt Dr. Ingmar
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_86b/
18.07.2017 - 86b Delkredereprovision. (1) 1Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im Voraus n
https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/handelsvertrete...
Sinn und Zweck sowie Voraussetzungen einer Delkredere- Vereinbarung gem. § 86 b HGB - Rechtstipps der Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack.
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/86b-hgb/MLX_f5...
86b HGB [Delkredereprovision]. (1). 1Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im Voraus nicht a
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/86b
86b. (1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Ve
http://www.rechtslexikon.net/d/delkredereprovision/delkredereprovision.htm
Delkredereprovision. ist im Handelsrecht die Provision, die Handelsvertreter (§ 86b HGB) und Kommissionär (§ 394 HGB) dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Unternehmer bzw. Kommission