(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Information über
(3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Bestimmungen zu treffen über
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) . Jahresabschluss. Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht. (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) ... Viele Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten entsprechend (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO) .... Beim
https://www.bundestag.de/blob/335574/c101aeac823ed1abf986c4e17979e485/kuehn-dat...
17.10.2014 - Einfügung § 9b HGB. Aus Sicht der Praxis ist die Errichtung eines einheitlichen Europäischen Justizpor- tals uneingeschränkt zu begrüßen. Sein Mehrwert ist zunächst darin zu sehen, dass Registereintragungen in allen. Amtssprachen der EU rech
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-941480-89-6_L.pdf
41.000. 1) Handelsrechtlich ist ein Sofortabzug möglich (§ 250 Abs. 3 HGB). Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel4.pdf
Nr. 9a und Nr. 9b HGB erforderlich, wenn sich anhand die- ser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. § 286 Abs. 4 HGB. X. X. Schutzvorschrift: Die individualisierte Angabe der Gesamt- bezüge nach § 285 Nr. 9a HGB kann unterb
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2014/Downl...
30.04.2014 - Insbesondere erscheint die in der Begründung zu § 9b Abs. 1 HGB-E herangezogene „Harmonisie- rung im Bereich der Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften“ als. Argument für eine Beschränkung der Inhalte des Eu
http://www.mader-peters.de/sites/default/files/Anhang%20Vortrag%203%20Gr%C3%B6%...
285 Nr. 3 HGB. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte. § 285 Nr. 4 HGB. Aufliederung der Umsatzerlöse. § 285 Nr. 8 HGB. Beim UKV: Nennung der Material- und. Personalaufwendungen. § 285 Nr. 9a HGB. Angaben zu den Gesamtbezügen der Organe. §
https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/9b
9b HGB: Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die
http://www.dnotv.de/thema/%C2%A7-9b-hgb/
... 241aHGB § 317HGB § 319aHGB § 354aHGB § 61HGB § 7HGB § 8HGB § 9bHilfspersonenHinausverschmelzungHineinspaltungHineinverschmelzungHinweisbekanntmachungHinweispflichtHochschulstudiumHöchstbindungsdauerHöchstbindungsfristHöchstgebührHöchststimmrechtHochw
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/720023/
4.1 Geschäftszweigbedingte Anpassung der allgemeinen Gliederungsvorgaben für Kapitalgesellschaften (§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB); 4.2 Angaben zu Posten der ... der Organe (§ 285 Nr. 9a HGB); 4.4.6 Gesamtbezüge an frühere Organe (§ 285 Nr. 9b HGB); 4.4.7 Anga
https://www.dashoefer.de/thema/geringwertige-wirtschaftsgueter.html
Anhangangaben. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. ... Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag, soweit dieser bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anscha
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/ag-und-kgaa-besonderhe...
Die folgenden Angabepflichten bestehen speziell für Gesellschaften in der Rechtsform einer AG. Anhangangaben nach HGB: § 285 Nr. 9a HGB: Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Beirats; § 285 Nr. 9b HGB: Gesamtbezüge der frühere