§ 260 HGB, Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Paragraph 260 Handelsgesetzbuch

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Lageberichterstattung - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-7910-3299-3_LP.pdf
Nach § 260 des Handelsgesetzbuches von 1897 wurde dann ein Bericht zum Vermögensstand und den Verhältnissen der Gesellschaft verlangt. 1931 wurden Unternehmen nach. § 260 HGB verpflichtet, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene

Annual Financial Statements (HGB) - Deutsche Post DHL Group

http://m.dpdhl.com/content/dam/dpdhl/Investors/Events/Reporting/2014/DPDHL_Annu...
31.12.2012 - as at 31 December 2013 of Deutsche Post AG, Bonn. Annual Financial. Statements (HGB) ...... Liabilities to other equity investments thereof trade payables: 0. (previous year: 0). 15. 10. Other liabilities thereof taxes: 260. (previous year:

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel4.pdf
2 HGB sind der Jahresabschluss unter Einbeziehung der. Buchführung und ... die Prüfung auf die Einhaltung deutscher (HGB), international anerkannter. (IAS/IFRS ... Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im. Rahmen der Abschlussprüfung. PS 220. Beauftragun

HGB-Jahresabschluss 2016 - Hamborner REIT AG

https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptvers...
12.01.2011 - S. 2 HGB eine Kapitalflussrechnung und einen. Eigenkapitalspiegel. Bei deren Aufstellung wurden ... gemäß Art. 75 Abs. 2 EGHGB nicht anzupassen. Bei Anwendung des HGB in der Fassung des. BilRUG für das Vorjahr ..... und langfristig aktienbas

02_2017_jahresbericht_daten_210 x 260 - Wupperverband

https://www.wupperverband.de/internet/mediendb.nsf/gfx/32F2BAF84CC698ECC1258210...
reitstellung“, 2000 „BgA Erneuerbare Energien“, 5000 „BgA Tal- sperrenbetrieb“ und 6000 „BgA Rohwasserbeschaffung und. -transport“, die zusammen den Gesamtabschluss des Wupper- verbandes bilden, finden die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB gleic


Webseiten zum Paragraphen

§ 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen Handelsgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48693.htm
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
260 HGB kodifiziert die gerichtlichen Befugnisse zur Beweiserhebung von Handelsbüchern speziell in Auseinandersetzungen über das Vermögen eines Kaufmanns. Nach hM besteht die gerichtliche Anordnungsbefugnis gem. § 260 HGB nicht nur in Rechtsstreitigkeite

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 1.6 ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
(außer Mitarbeiter in Mio. EUR), 2013, 2014, 2015. Konzern (Summenbilanz). Mitarbeiter, 255, 260, 260. Vermögen, 22, 24, 25. Umsatz (neue Definition nach § 277 Abs. 1 HGB nF), 47, 45, 45. Konzern (konsolidiert). Mitarbeiter, 255, 260, 260. Vermögen, 20,

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 4.2 ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Rz. 260 Zum Begriff der Finanzanlagen s. § 266 Rz 50. Rz. 261 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden

HGB § 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_260/
19.12.1985 - ... 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen · § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern · § 262 (weggefallen) · § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften. Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaf


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage › § 260

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 260 HGB
    § 260 Abs. 1 HGB oder § 260 Abs. I HGB

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