(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
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Für abgesandte Handelsbriefe; §§ 238 Abs.2 iVm § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB; Für empfangene Handelsbriefe; § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Beispiele von Handelsbriefen: Angebote / Aufträge (incl. Änderungen und Ergänzungen) Auftragsbestätigungen Verträge incl. Anhang
http://kh-bielefeld.de/cms/download/vertragsvorlagen_zdh_(nur_f%C3%BCr_kh-mitgl...
Sowohl nach Handelsrecht (§§ 257, 261 HGB) als auch nach Steuerrecht (§§ 145 – 148 AO) gibt es (weitestgehend identische) Vorschriften über die Aufbewahrung von Buchführungs- und anderen Unterlagen. Aus steuerlicher Sicht sind die Aufbewahrungsvorschrift
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do...
02.01.2018 - Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet alle Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunter- lagen (§ 257 HGB). Vor allem aber aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der ge- werblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach §
https://www.leipzig.ihk.de/mediathek/Aufbewahrung%20und%20Archivierung%20betrie...
welche Voraussetzungen hinsichtlich der ordnungsgemä- ßen Archivierung zu beachten sind. Gesetzliche Aufbewah- rungspflichten sind u. a. in § 257 HGB und § 147 Abgaben- ordnung (AO) geregelt. □ Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB. Kaufleute sind gesetzli
https://www.ihk-fulda.de/blob/fdihk24/recht/downloads/3405868/ec9163253543195a1...
Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Nach den. Vorschriften des Steuerrechts (§§ 140 ff. AO) sind darüber hinaus alle diejenigen zur Buchführung und Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach anderen Ge
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hgb.pdf. Handelsgesetzbuch ... § 238 Buchführungspflicht. 1. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die.
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welche Voraussetzungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Archivierung zu beachten sind. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind u. a. in § 257 HGB und § 147 Abgabenordnung (AO) geregelt. 1. Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB. Kaufleute sind gesetzlich ve
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_257/
257 Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen [2]. (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberi
https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrech...
Für Kaufleute und die ihnen gleichgestellten Handelsgesellschaften ergibt sich eine handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht aus § 257 i. V. m. § 238 HGB. Demnach ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte u
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 Die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten des § 257 HGB sind im Zusammenhang mit den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 238 HGB zu sehen. Den Aufbewahrungsvorschriften kommen insb. Dokumentations- und Beweissicherungsfu
http://www.welt-der-bwl.de/Aufbewahrungsfristen
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen nach § 257 Abs. 4 HGB im Grundsatz 10 Jahre, für empfangene und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe hingegen lediglich 6 Jahre. Handelsbriefe sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 25
https://kor-ifrs.owlit.de/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_lawabbr%3AHGB...
Gesetze > Handelsgesetzbuch (HGB). HGB : § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen. § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen. In Kraft ab 10.12.2004. (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufz