§ 256a HGB, Währungsumrechnung
Paragraph 256a Handelsgesetzbuch

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB-FA - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee eV

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/02_10_HGB-FA_FX_KA.pdf
Mit dem BilMoG wurden in den §§ 256a,. 308a HGB erstmals für alle Kaufleute geltende Regelungen zur Währungsumrechnung im Jahres- bzw. Konzernabschluss (im Folgenden „KA“) kodifiziert. Außerdem wurde die bereits bestehende Vorschrift in § 340h HGB geände

HGB direkt - PwC

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01.09.2017 - dingten Wertänderungen und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts. Für währungskursbedingte Wertänderungen gilt § 256a HGB, der nach E-DRS. 33.22 als besondere Bewertungsvorschrift für „monetäre Posten“ der Rege- lung des § 253 HGB vorgeht,

FIBU Kontenrahmenänderungen 2012/2013 - SKR 57 - Datev

https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/d0903724-SKR57.pdf?save=Fal...
F. 1661. 10000. F 10000. Wechselverbindlichkeiten - Restlaufzeit bis 1 Jahr. 1710. -. -. Anzahlungen von Kunden auf Bestellungen. 2148. -. -. Steuerlich nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Rückstel- lungen *). 2151. -. -. Aufwendung

E-DRS 33 - IDW

https://www.idw.de/blob/104338/6f11cfb8be0625fdaee7f2ae93331714/down-drsc-e-drs...
27.10.2017 - wendung des § 256a HGB einzubeziehen. Befürworten Sie diese Vorgehensweise? Wenn nein, welche andere Vorge- hensweise schlagen Sie vor und warum? Unseres Erachtens ist die in E-DRS 33 vorgesehene Vorgehensweise, auch die im Berichtsjahr real

Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen ...

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Christiane Kohs – Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS. 1. Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung. 1.1. Rechtsgrundlagen. HGB. § 256a HGB. IFRS. IAS 21. 1.2. Definitionen. Fremdwährungstransaktionen sind Geschäftsvorfälle, die entwe


Webseiten zum Paragraphen

Währungsumrechnung (§ 256a HGB) | Rechnungswesen - Welt der ...

http://www.welt-der-bwl.de/W%C3%A4hrungsumrechnung
Manche Bilanzposten lauten auf Fremdwährung: z.B. in US-Dollar fakturierte Rechnungen (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) oder auf GBP (Britische Pfund) laufende Darlehen — der Jahresabschluss ist aber in € aufzustellen (§ 244 HGB). Die Währungs

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 3.1 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bertrambrinkman...
In § 256a HGB wird die Währungsumrechnung isoliert von den allgemeinen Bewertungsregeln verpflichtend vorgeschrieben. Es sind alle auf ausländische Währungen lautende Schulden analog zu VG mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Allerdings wird diffe

HGB § 256a Währungsumrechnung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_256a/
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss. Dritter Titel: Bewertungsvorschriften. § 256a Währungsumrechnung [2]. 1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag

Währungsumrechnung | www.dashoefer.de

https://www.dashoefer.de/thema/waehrungsumrechnung.html
In § 256a HGB wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Umrechnung von auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss geregelt. Nach § 256a HGB betrifft die Währungsumrechnung alle Vermögensge

§ 256a HGB Währungsumrechnung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a161204.htm
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften › § 256a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 256a HGB
    § 256a Abs. 1 HGB oder § 256a Abs. I HGB

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