§ 290 HGB, Pflicht zur Aufstellung
Paragraph 290 Handelsgesetzbuch

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.


(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1.
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
2.
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
3.
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4.
es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind.


(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1.
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2.
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.


(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.


(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel2.pdf
schaft (oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 264a HGB) eine Pflicht zur. Aufstellung eines Konzernabschlusses, sobald ein hierarchisches Verhältnis zwi- schen zwei Unternehmen entsteht (§ 290 HGB bzw. § 11 Publizitätsgesetz (PublG)). Ein Konzern

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/hgb-direkt-ausgabe-4-september-20...
01.09.2017 - HGB direkt, Ausgabe 4, September 2017. Auswirkungen. Der neue Standard soll von allen Mutterunternehmen, die gem. §§ 290 ff. HGB oder §§ 11 ff. PublG einen (handelsrechtlichen) Konzernabschluss aufstellen müssen bzw. dies freiwillig tun, ver

Gahlen_BB_47_10_Seite 2877-2880.pdf - DGRV

https://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/7ce3723ca77048c6...
Dem Ergebnis ist zu- und leistet dabei wertvolle Beiträge zur Konkretisierung von Be- zustimmen, nicht erkennbar aber, warum im Falle von S 290 Abs. 1 herrschungsbegriff, Präsenzmehrheiten, potenziellen Stimmrechten. Nr. 1 HGB die (angenommene) Grenze de

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres - Deutscher ...

https://www.bundestag.de/blob/504132/e6b529833d29358f341ac22b4005086f/wd-7-029-...
09.03.2017 - ben in einem Konzernabschluss nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB enthalten sind. Eine Pflicht zur. Erstellung eines Konzernabschlusses besteht nach § 290 HGB dann, wenn das betreffende Unter- nehmen auf ein anderes Unternehmen, das Tochterunter

Auswirkung des BilMoG auf den handelsrechtlichen ... - BVBC-Stiftung

http://www.bvbc-stiftung.de/images/bvbc/pdf/BilmogKonzern.pdf
Pflicht zur Aufstellung § 290 HGB. § 290 Abs. 1 HGB wird wie folgt geändert: (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene. K


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gese

Zweckgesellschaften (Rechnungslegung nach HGB und IFRS) / 2.2.2 ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/zweckgesellschaften-re...
R. auch weiterhin nicht zur Qualifikation einer Zweckgesellschaft als Tochterunternehmen führen. Einen Sonderfall für Zweckgesellschaften bildet deshalb die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Chancen-Risiken-Ansatzes in § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Sofern

Kommentar zu § 290 HGB - Pflicht zur Aufstellung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/377991/
290 Pflicht zur Aufstellung. I. Überblick – Konzernabschlusspflicht. 1. Persönlicher Anwendungsbereich; 2. Grundstruktur der Konzernrechnungslegung; 3. Aufstellungsfristen. II. Beherrschender Einfluss (Abs. 1). 1. Fehlende gesetzliche Definition; 2. Akti

Konzernabschluss | Rechnungswesen - Welt der BWL

http://www.welt-der-bwl.de/Konzernabschluss
Für einen Konzern sind nach § 290 Abs. 1 HGB ein Konzernabschluss sowie ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) aufzustellen. Der Konzernabschluss umfasst nach § 297 Abs. 1 HGB verpflichtend: Konzernbilanz; Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung; Konzernanhang;

DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des ...

https://www.drsc.de/verlautbarungen/drs-19-pflicht-zur-konzernrechnungslegung-u...
290 HGB. Der Standard regelt ferner die Abgrenzung des Konsolidierungskreises eines nach dieser Vorschrift aufzustellenden oder freiwillig aufgestellten Konzernabschlusses (§§ 294, 296 HGB). Dieser Standard gilt auch für alle Mutterunternehmen, die nach


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Erster Titel: Anwendungsbereich › § 290

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 290 HGB
    § 290 Abs. 1 HGB oder § 290 Abs. I HGB
    § 290 Abs. 2 HGB oder § 290 Abs. II HGB
    § 290 Abs. 3 HGB oder § 290 Abs. III HGB
    § 290 Abs. 4 HGB oder § 290 Abs. IV HGB
    § 290 Abs. 5 HGB oder § 290 Abs. V HGB

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