(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
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https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel2.pdf
schaft (oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 264a HGB) eine Pflicht zur. Aufstellung eines Konzernabschlusses, sobald ein hierarchisches Verhältnis zwi- schen zwei Unternehmen entsteht (§ 290 HGB bzw. § 11 Publizitätsgesetz (PublG)). Ein Konzern
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/hgb-direkt-ausgabe-4-september-20...
01.09.2017 - HGB direkt, Ausgabe 4, September 2017. Auswirkungen. Der neue Standard soll von allen Mutterunternehmen, die gem. §§ 290 ff. HGB oder §§ 11 ff. PublG einen (handelsrechtlichen) Konzernabschluss aufstellen müssen bzw. dies freiwillig tun, ver
https://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/7ce3723ca77048c6...
Dem Ergebnis ist zu- und leistet dabei wertvolle Beiträge zur Konkretisierung von Be- zustimmen, nicht erkennbar aber, warum im Falle von S 290 Abs. 1 herrschungsbegriff, Präsenzmehrheiten, potenziellen Stimmrechten. Nr. 1 HGB die (angenommene) Grenze de
https://www.bundestag.de/blob/504132/e6b529833d29358f341ac22b4005086f/wd-7-029-...
09.03.2017 - ben in einem Konzernabschluss nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB enthalten sind. Eine Pflicht zur. Erstellung eines Konzernabschlusses besteht nach § 290 HGB dann, wenn das betreffende Unter- nehmen auf ein anderes Unternehmen, das Tochterunter
http://www.bvbc-stiftung.de/images/bvbc/pdf/BilmogKonzern.pdf
Pflicht zur Aufstellung § 290 HGB. § 290 Abs. 1 HGB wird wie folgt geändert: (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene. K
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gese
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/zweckgesellschaften-re...
R. auch weiterhin nicht zur Qualifikation einer Zweckgesellschaft als Tochterunternehmen führen. Einen Sonderfall für Zweckgesellschaften bildet deshalb die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Chancen-Risiken-Ansatzes in § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Sofern
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/377991/
290 Pflicht zur Aufstellung. I. Überblick – Konzernabschlusspflicht. 1. Persönlicher Anwendungsbereich; 2. Grundstruktur der Konzernrechnungslegung; 3. Aufstellungsfristen. II. Beherrschender Einfluss (Abs. 1). 1. Fehlende gesetzliche Definition; 2. Akti
http://www.welt-der-bwl.de/Konzernabschluss
Für einen Konzern sind nach § 290 Abs. 1 HGB ein Konzernabschluss sowie ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) aufzustellen. Der Konzernabschluss umfasst nach § 297 Abs. 1 HGB verpflichtend: Konzernbilanz; Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung; Konzernanhang;
https://www.drsc.de/verlautbarungen/drs-19-pflicht-zur-konzernrechnungslegung-u...
290 HGB. Der Standard regelt ferner die Abgrenzung des Konsolidierungskreises eines nach dieser Vorschrift aufzustellenden oder freiwillig aufgestellten Konzernabschlusses (§§ 294, 296 HGB). Dieser Standard gilt auch für alle Mutterunternehmen, die nach