§ 391 HGB
Paragraph 391 Handelsgesetzbuch

Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.


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Die Haftung des Frachtführers gegenüber dem Dritteigentümer

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Drittwirkungsbegründende Tatbestände (§ 434 Abs. 2 S. 1 HGB).... 332. 6. Drittwirkungsausschließende Tatbestände (§ 434 Abs. 2 S. 2 HGB). 391. II. Verjährung. 405. 1. Verjährungstatbestand. 405. 2. Rechtsfolgen der Verjährung nach § 439 HGB. 416. III. Er

I. Entstehung von Schuldverhältnissen insb. Culpa in ... - jura | Uni Bonn

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 391

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 391 HGB
    § 391 Abs. 1 HGB oder § 391 Abs. I HGB

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