§ 394 HGB
Paragraph 394 Handelsgesetzbuch

(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.


(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.


Benachbarte Paragraphen


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Bei Vereinbarung: Delkrederehaftung, § 394 HGB. • Sorgfaltspflichten, §§ 388, 390 HGB. ○ Rechte des Kommissionärs: • Provisionszahlung, § 396 I HGB. • Erstattung von Aufwendungsersatz, § 396 II HGB. • Gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut, §§ 397 – 3

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... Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. 2Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetze

§ 394 HGB: - LX Gesetze.

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394 HGB: Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 394

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 394 HGB
    § 394 Abs. 1 HGB oder § 394 Abs. I HGB
    § 394 Abs. 2 HGB oder § 394 Abs. II HGB

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