(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/exue-kurs/wuv-handelsr-ls4
392 I HGB, dass Forderungen aus einem Kommissionsgeschäft erst nach Abtretung an den Kommittent von diesem gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können. Kenntnis vom Kommissionsgeschäft bedeutet also gerade keine Kenntnis von der Vorausabtretung
http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Besteht die unzulässige Eintragung in einer nach dem HGB unzulässigen Firma, so kann das Registergericht in zweifacher Weise vorgehen: es kann die Amtslöschung nach § 393 FamFG betreiben, es kann aber auch denjenigen, der die unzulässige Firma führt, nac
https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Kunsthaendler%20(Loe0800KE2ss00...
lage aa) Vorausabtretung bb) § 392 Abs. 2 HGB c) Ergebnis: T. kann von K. die Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 30.000, - DM verlangen. 1 Die Gliederung wird der Musterlösung vorangestellt, um dem Studenten den gutachterlichen. Aufbau der Falllösung zu ve
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lettl-Faelle-Handelsrecht-9783406653...
25.06.2013 - konnexe Forderung handelt, steht § 392 II HGB der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen.7 Dies gilt auch dann, wenn der Dritte weiß, dass die andere Ver- tragspartei in Kommission handelt; § 390 BGB bezieht sich nämlich nur auf die. Geg
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Heribert Hirte. Schutz der Firma (I). • Öffentliches Recht. – Missbrauchsverfahren (§ 37 Abs. 1 HGB; § 392. FamFG). – auch Amtslöschung der Firma (§§ 395, 399. FamFG). • Privates Recht. – Unterlassungsansprüche. – Schadenersatzansprüche ...
http://www.horst-eidenmueller.de/upload/folien_handelsrecht_sose_12.pdf
Problem: Wirkung des § 392 II HGB auf Aufrechnung des Dritten gegenüber. Forderung des Kommissionärs aus dem Kommissionsgeschäft (s. Fallbeispiel nächste Folie). • Bei Schadensersatzansprüchen: ggf. Drittschadensliquidation durch den Kommissionär wegen z
https://www.ihkzuschwerin.de/blob/snihk24/recht/downloads/3019058/bc07107f591f0...
Dieses ergibt sich aus §§ 388 bis 392 FamFG i.V.m. § 14 HGB. 2. Wer wird eingetragen? Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgeteilt. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften z. B. OHG (offene. Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellsc
http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1672
2.) Ist eine Aufrechnung durch den Kommissionär mit einer Forderung des Dritten gegen ihn ggü. dem Kommittenten wirksam? 3.) Verwehrt § 392 II HGB auch dem Dritten eine Aufrechnung ggü. dem Kommissionär? Lösungen: 1.) Begriff des Kommissionärs Ein Kommis
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=6&find=Kommissionsgesch%E4ft__Au...
Folglich kann der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, dem Schuldner (Dritten) gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 Abs. 1 HGB). Solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, gel
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/kommissionaer.html
Der Kommittent muss ihn sich also vor Geltendmachung abtreten lassen (§ 392 Abs. 1 HGB). Erbringt der Dritte die geschuldete Leistung an den Kommissionär, erwirbt dieser das Eigentum an der Sache. Der Kommittent hat dann Anspruch auf Übereignung und Über
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kommissionsgeschaeft.html
Erst mit der Forderungsabtretung gehen sie auf den Kommittenten über (§ 392 I HGB). Um aber diese Forderungen schon vorher vor dem Zugriff der Gläubiger des Kommissionärs zu schützen, gelten nach § 392 II HGB die Forderungen des Kommissionärs aus dem Aus
https://openjur.de/u/96351.html
07.10.2003 - Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß eine analoge Anwendung von § 392 Abs. 2 HGB, die als einzige Möglichkeit ein Aussonderungsrecht begründen könnte, auf den vom Verkaufskommissionär eingezogenen Erlös aus dem Verkauf des Ko