§ 395 HGB
Paragraph 395 Handelsgesetzbuch

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 395 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48879.htm
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

HGB § 395 Wechselankauf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_395/
19.12.1985 - 395 Wechselankauf. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]

395 HGB - AOK - Service für Unternehmen: PRO Personalrecht online

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395 HGB - Ankauf eines Wechsels. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren. PDF erzeugen · Drucken · § 394 HGB, ... § 396 HGB, Pro

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 395

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 395 HGB
    § 395 Abs. 1 HGB oder § 395 Abs. I HGB

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