§ 389 HGB
Paragraph 389 Handelsgesetzbuch

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.


Benachbarte Paragraphen


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Aktivierung von Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB

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255 Abs. 2 HGB. A. Vorbemerkung. B. Anschaffungskosten. C. Herstellungskosten. I. Herstellungskostenaktivierung und Periodenabgrenzung. II. Zeitraum der Herstellung. 1. Beginn der Herstellung. 2. Unterbrechung der Herstellung. 3. Ende der Herstellung. II

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3. Vertretungsmacht. Bevollmächtigung gem. § 167 I BGB in Form der Prokura, § 48 I HGB (+) ... 1 I HGB (+), keine Anhaltspunkte für Kleingewerbe, § 1 II HGB. Jedenfalls Scheinkaufmann. (c) Kaufvertrag ... 2. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB (+). 3. Recht

Gliederung - FernUni Hagen

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Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Ä

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 389

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 389 HGB
    § 389 Abs. 1 HGB oder § 389 Abs. I HGB

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