(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch entsteht, dass die in das Konnossement nach den §§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Angaben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnossement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte unrichtig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und das Konnossement hierüber weder eine Angabe nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbehalt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die Haftung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, bevor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder wird in das Übernahmekonnossement ein Bordvermerk aufgenommen, bevor das Gut an Bord genommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten daraus entsteht.
(3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet auch der Reeder für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Die Haftung nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Konnossements weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrachters nicht oder unrichtig angegeben ist.
(4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
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2.581.854.908,18. 2.071.854.908,18 2.621.854.908,18. B. Umlaufvermögen. I. Forderungen und sonstige Vermögens- gegenstände. 1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen. 252.791.523,18. 129.607.233,81 ... stellt einen Teilkonzern- abschluss gemäss § 290 f
https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/24_05a_HGB-FA_IVG_Basis.pdf
25.09.2015 - b) Möchte der HGB-FA die im Standard entwickelten Begriffe (z.B. Modifikation und We- sensänderung) in die Definitionen ... 6. Vgl. Mujkanovic, [StuB 2015, S. 523 – 529], S. 524 – 525. 5. 6. 7. 8 ... Möchte der HGB-FA die bestehenden Vorschr
https://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/Siemens_SAG2017_D.p...
30.09.2017 - Aktiva. Anlagevermögen. 10. Immaterielle Vermögensgegenstände. 523. 577. Sachanlagen. 1.825. 1.895. Finanzanlagen. 44.802. 44.611. 47.150. 47.083. Umlaufvermögen. Vorräte. 11. 13.521. 13.590. Erhaltene Anzahlungen. – 13.521. – 13.590. −. −.
http://www.bartl.de/fileadmin/user_upload/global/Downloads/ADSp2017.pdf
Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB). Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 20
http://www.biofrontera.com/tl_files/documents/hauptversammlung/h2014/Jahresabsc...
06.02.2014 - Nachfolgend werden gemäß § 289 Absatz 5 Handelsgesetzbuch (HGB) in der Fassung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die wesentlichen ..... 18.06.2013 neu geschaffene und am 26.06.2013 in das Handelsregister eingetragene geneh
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37966-0.htm
25.04.2013 - Text § 523 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://www.brennecke-partner.de/523-HGB_108451
523 HGB. (1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der den
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Rz. 305 Die Ermittlung des beizulegenden Werts hat bei Handelswaren nach überwiegender Auffassung sowohl beschaffungs- als auch absatzmarktorientiert zu erfolgen (doppelte Maßgeblichkeit, vgl. Rz 289). Praxis-Beispiel Die Handels-AG verfügt am Abschlusss
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Der Gesetzgeber begründet dies mit einem redaktionellen Versehen, das bereits mit dem BiRiLiG ins HGB kam. Art. 37 Abs. 3 EU-Richtlinie verlangt eine Haftung des MU für das jeweilige Gj. Dies muss nicht zwingend eine Außenhaftung sein – es reicht eine In
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Rz. 255 Kleinstkapitalgesellschaften, welche handelsrechtlich die Erleichterung des § 275 Abs. 5 HGB in Anspruch nehmen, dürfen die Kerntaxonomie 6.1 für Micros verwenden.[1] Die nachstehende Tab. zeigt die Umsetzung der handelsrechtlichen GuV-Abschlussp