§ 130 HGB
Paragraph 130 Handelsgesetzbuch

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.


(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/exue-kurs/wuv-handelsrecht-...
X hat gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB in Höhe von 10.000 Euro. Ansprüche des X gegen F. Kein unmittelbarer vertraglicher Anspruch; Anspruch analog § 130 I iVm. § 128 S. 1 HGB. Anwendbarkeit der §§ 128 ff. HGB analog auf GbR kann an dieser Stelle n


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juristische fakultät - eBugz

http://www.ebugz.de/stefan/forschung/SS2009/06_HandRe.doc
Antwort: Dann gilt nach § 130 HGB das gleiche. Ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB die Gültigkeit des Erwerbsvertrages erforderlich oder reicht die tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäftes? Antwort: Nach BGHZ 18, 252 reicht die tatsächliche For

Fall zur GbR - VWA-BWL

http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r034_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
Die Haftung des OHG-Gesellschafters richtet sich grundsätzlich unmittelbar nach § 128 HGB. Für den eintretenden Gesellschafter enthält § 130 HGB eine auf § 128 HGB verweisende Spezialregelung. Der danach gegebenen Haftung könnte allerdings wieder eine Ve


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Fall 7.2: Der neue Anwalt S 4 – GesR – L 7.2

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
Im Recht der OHG ordnet § 130 HGB zwingend eine Eintrittshaftung des. Eintretenden für alle Altverbindlichkeiten an. Danach macht es für die akzessorische Haftung aus § 128 HGB keinen Unterschied, ob die Verbindlichkeit gegen die Ge- sellschaft vor oder

Handels- und Gesellschaftsrecht

http://www.jbaumann.eu/jura/HGR.pdf
Folge-P: eintretende Gesellschafter, § 130 HGB analog. - h.M.: § 130 HGB analog, weil Ausdruck der Akzessorietät; GesSch bekommt auch Zugriff auf das Vermögen und Unbilligkeiten bei Dauerschuldverhältnissen, sowie oft unbemerktes. Absinken OHG-GbR. Vorau

Examenskurs: Gesellschaftsrecht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
bindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB). Gesellschafter, die neu eintreten, haften auch für bei ihrem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten (§ 130 HGB). Gesellschafter, die aus der. Gesellschaft austreten, haften gemäß der Regelung in § 160 HGB für w

Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I - Timm ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Timm-Faelle-Handels--Gesellschaftsre...
Analoge Anwendung des § 130 HGB auf die Freiberufler-GbR. Ferner muss der in eine Sozietät eintretende Sozius M auch gegenüber K für die bereits bei seinem Eintritt bestehenden Verbindlichkeiten der RA-Gesellschaft haften. Diese Haftung des M kann sich a

Skript zum Repetitorium - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/download/Skript_Re...
01.01.2003 - 130 HGB. b) als Kommanditist auf. - § 173 HGB. IV. Der Inhaber der Firma Anton Meier e.K., Schulz, stirbt. Erbe ist sein Neffe. Huber. - § 27 HGB; hier Problem der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2. HGB, wenn der Erbe das Unternehmen


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§ 130 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48613.htm
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die.

HGB § 130 Haftung bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_130/
18.07.2017 - Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten. § 130 Haftung bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft. (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 un

Die Haftung für Altschulden nach §§28, 130 HGB bei arglistiger ...

https://www.zip-online.de/heft-3-1983/zip-1983-259-die-haftung-fuer-altschulden...
Nach § 130 HGB haftet, wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern gem. §§ 128 und 129 HGB für die Altschulden der Gesellschaft. Tritt jemand als Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die

130 HGB, Haftung des eintretenden Gesellschafters - Personalrecht ...

http://www.aok-business.de/nordost/fachthemen/personalrecht-online/datenbank/gr...
130 HGB - Haftung des eintretenden Gesellschafters. (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, oh

130 hgb - Beckmann und Norda

http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/plugin/tag/%C2%A7+130+hgb
22.08.2011 - ... begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzah


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten › § 130

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130 HGB
    § 130 Abs. 1 HGB oder § 130 Abs. I HGB
    § 130 Abs. 2 HGB oder § 130 Abs. II HGB

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