§ 130a HGB
Paragraph 130a Handelsgesetzbuch

(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.


(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Zusammenfassung Kolloquium - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR002/Zusammenfassung_Kolloquium_0...
Insolvenzverschleppung. Regelungen: - § 92 II AktG. - § 64 i.V.m. § 84 GmbHG. - § 130 a, § 130 b HGB. Ratio legis der Delikte. - Interesse der Gläubiger, sich aus Gesellschaftsvermögen zu befriedigen. - Interesse der Gesellschaft. - Volkswirtschaftliches


PDF Dokumente zum Paragraphen

Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/AK_InsO_OWL/25.08....
25.08.2015 - 130a HGB: (1) 1Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretun

Zahlungen auf ein debitorisch gefįhrtes Konto bei Insolvenzreife

http://www.lsl-legal.de/fileadmin/user_upload/pdf/d%29%20PuR%2005-08_Linderhaus...
musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von dem KG-Geschåftsfįhrer persænlich. u.a. die Erstattung von Betrågen, die von dem debi- torisch gefįhrten Konto an Gesellschaftsglåubiger geleistet wurden. Das mit dem Fall befasste OLG1 folge

Herstellerabschläge der pharmazeutischen Unternehmen - BAFA

http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/h...
Herstellerabschläge der pharmazeutischen Unternehmen. Merkblatt für Unternehmen, die einen Antrag auf Ausnahme von den gesetzlichen Herstellerabschlägen nach § 130a Absatz 4 und 9 SGB V stellen ...

Stellungnahme des BVK zum OGAW-V Umsetzungsgesetz

https://www.bvkap.de/sites/default/files/bvk-stellungnahme_ogaw-v-umsg_btd_18_6...
AktG, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB, §§ 177a Satz 1 i.V.m. 130a HGB) – als Eigenkapital behandelt. Dies entspricht auch der Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die. Gesellschafterdarlehen daher nicht als Darlehen wertet1. Die Mitgliede

Gesellschaftsrecht - Windbichler / Hueck / Hueck ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Windbichler-Gesellschaftsrecht-97834...
stellt (§ 18 InsO). Überschuldung ist ausnahmsweise dann Insolvenzgrund, wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei einer solchen Gesellschaft besteht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens


Webseiten zum Paragraphen

§ 130a HGB aF: Haftung der organschaftlichen Vertreter ...

http://www.foruminsolvenz.net/netzwerk/aktuelles/aktuelles/article/130a-hgb-af-...
05.08.2014 - 130a HGB aF: Haftung der organschaftlichen Vertreter; Zahlungseingänge auf debitorischem Konto; Auswirkung erfolgreicher Anfechtung. BGH, Urteil v. 03.06.2014 - II ZR 100/13. Amtlicher Leitsatz: Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debi

Haftung des Geschäftsführers (§§ 64 GmbHG, 130a HGB, 92 Abs. 2 ...

https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/haftung-des-geschaeftsfuehrers-bei-...
Umso dramatischer ist es, dass die Rechtsordnung komplizierte Vorschriften kennt, die zu einer umfangreichen persönlichen Haftung auch des redlichen Unternehmers führen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Bankrotts, in Deutschland Insolvenz genannt.

§ 130a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/130a-hgb/MLX_1...
Haag/Löffler. [Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung]. § 130a HGB [Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung]. (1). 1Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsu

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

http://www.insolvenzverein.de/archiv/veranstvorbei01/Heublein.htm
KG; §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB); Genossenschaft (§ 99 Abs. 1 GenG). 2. Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung. §§ 84 GmbHG, 401 AktG, 130 b und 171 HGB, 148 GenG. 3. Ersatzpflicht der Geschäftsführer bzw. Vorstände. für nach Insolvenzreife geleistete Za

HGB § 130a Abs. 1, § 177a Satz 1 a) Die Ersatzpflicht des Organs für ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2014/BGH/HGB-130a-Abs...
HGB § 130a Abs. 1 , § 177a Satz 1 a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.b) Der als Ausgleic


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten › § 130a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130a HGB
    § 130a Abs. 1 HGB oder § 130a Abs. I HGB
    § 130a Abs. 2 HGB oder § 130a Abs. II HGB
    § 130a Abs. 3 HGB oder § 130a Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net