(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
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http://www.spedilehrer.de/images/Texte/Schwerin_2017/WIESKE/Logistik-AGB-%20ADS...
2.1 ADSp gelten für alle Verkehrsverträge,; d.h. für speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung und Lagerung in Zusammenhang stehen. Dazu gehören, wenn Nebenleistungen: Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag. Versicher
http://www.thonfeld.de/Downloads/2%20Speditionsrecht.pdf
454 HGB - Besorgung der Versendung. (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die. Organisation der Beförderung, insbesondere. 1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des. Beförderungsweges,. (4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pfl
http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_5_Sped...
454 Besorgung der Versendung. (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere 1. die Bestimmung des. Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, 2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss
https://www.mytcigroup.com/wp-content/uploads/2017/12/Confirmation_TCS.pdf
(storage business) of the German Commercial Code (HGB) in conjunction with the freight, forwarding or storage contract. The transport contract liability of the policy holder is insured in accordance with the German legal provisions, in particular Art. 40
http://www.beyer-transport.de/UserFiles/file/Versicherungsbest%C3%A4tigung_2016...
HGB. Haftungserhöhungen gem. § 449 HGB, insbesondere solche, die über den Umfang von § 431 HGB hinausgehen, sind bis zu vierzig Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung (40 SZR/kg) versichert. der Allgemeinen Geschäftsbedingung
http://www.exportexpert.de/downloads/CMR-Absender.pdf
eines gewerblichen Unternehmens gehört. Die Besorgung wird im folgenden § 454 HGB näher beschrieben: § 454 [Besorgung der Versendung]. (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere. 1. die Bestimmung d
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_454/
19.12.1985 - 454 Besorgung der Versendung. (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,. die Auswahl ausführender Unternehmer, den A
https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/handelsrecht/beweislast-bei-der-sped...
17.04.2012 - Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch geno
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/HGB_!_454
Zu § 454 HGB gibt es eine weitere Fassung. § 454 HGB wird von 24 Entscheidungen zitiert. § 454 HGB wird von zwei Vorschriften des Bundes zitiert. § 454 HGB wird von 16 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 454 HGB wird von einem Komme
https://www.ra-skwar.de/transportrecht%20spedspediteurpflichten.htm
03.01.2016 - Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen, § 453 Abs. 1 HGB. Dies umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere - § 454 Abs. 1 HGB -. die Bestimmung des Beförderungsmittels und
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/spediteur.html
Stets hat der Spediteur das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 454 IV HGB). 2. Abwandlung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) i.d.F. vom 13.12.2002 (BAnz 2003, 130) gültig ab 1.1.2003: Abweich