Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
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http://www.rechtslexikon.net/d/multimodaler-transport/multimodaler-transport.htm
multimodaler Transport. Beförderung eines Frachtgutes mit verschiedenen Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages. Es finden die allgemeinen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), für die Beförderung von Umzugsgut di