§ 484 HGB, Verpackung. Kennzeichnung
Paragraph 484 Handelsgesetzbuch

Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.


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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 484 Verpackung. Kennzeichnung - NWB Datenbank

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.§ 484 HGB - Brennecke & Partner

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Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.

§ 484 Verpackung. Kennzeichnung / Erster Untertitel Allgemeine ...

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... oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. 3Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzesti

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 484

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 484 HGB
    § 484 Abs. 1 HGB oder § 484 Abs. I HGB

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