§ 487 HGB, Begleitpapiere
Paragraph 487 Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind.


(2) Der Verfrachter ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden können. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Vereinbarung, durch die die Haftung erweitert oder weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/026/1402697.pdf
16.02.2000 - Die für kleine Schif fe im Sinne des § 487a HGB und für Lotsen nach § 487c. HGB geltenden Haftungshöchstbeträge werden in Anpassung an das Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschrän- kung der Haftung für Se

Anteilsbesitzliste Konzern (§ 313 HGB) 30092013 - ThyssenKrupp

https://www.thyssenkrupp.com/media/investoren/berichterstattung_publikationen/a...
515. 99,95 %. 39 Aufstellung ANTEILSBESITZ THYSSENKRUPP KONZERN zum 30.09.2013 (§ 313 HGB). A. Voll konsolidierte ...... 336. Vermögensverwaltungsgesellschaft TAUS mbH, Grünwald. 6.741. 100,00. 487. 337. Vermögensverwaltungsgesellschaft Xtend mbH, Grünwa

Handelsgesetzbuch HGB - Transportrecht.de

http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1213785181.pdf
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. (5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des. Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 487 bis 487e. § 487. (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 486

(§§ 11, 15 HGB) nach dem EHUG Das

http://www.jura.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/No...
mensregister (EHUG)' hat die Regelungen des § 15 HGB bis auf eine Detailän ... Außerdem hat das EHUG einen neuen § 11 HGB gebracht, der positive Publi ...... Geschäftspartner die Möglichkeit einer Informa tion in ihrer Sprache zu bieten. +7 Schmidr-Kesse

Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 - Bremer Landesbank

https://www.bremerlandesbank.de/fileadmin/user_upload/BLB_OB_2015_V_2.0_mit_A_n...
30.06.2015 - Der Offenlegungsbericht tritt als zusätzliches Dokument neben den Geschäftsbericht der Bremer. Landesbank. Basis der quantitativen Angaben des vorliegenden Berichts ist das HGB, das zum. Berichtsstichtag die Grundlage für die Erstellung von


Webseiten zum Paragraphen

§ 487 HGB Begleitpapiere Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=487-487e&ag=3486
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind. (2) Der Verfrachter ist.

Fassung § 487 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37930-0.htm
25.04.2013 - Text § 487 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

DSLV | Reform des Seehandelsrechts

https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/li_fdih9e8ak6.html
Die Regelungen werden ergänzt durch zwei Haftungsvorschriften: § 487 Abs. 2 HGB begründet eine Haftung des Verfrachters für Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden und deren unrichtige Verwendung und § 488 HGB eine Haftung des Befrachters

§ 486 HGB - Abladen. Verladen. Umladen. Löschen - openJur

https://openjur.de/g/hgb/486.html
... 485 See- und Ladungstüchtigkeit · § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen · § 487 Begleitpapiere · § 487a · § 487b · § 487c · § 487d · § 487e · § 488 Haftung des Befrachters und Dritter · § 489 Kündigung durch den Befrachter · § 490 Rechte des Verf

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 5.5 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bertrambrinkman...
Rz. 487 Generell gelten für den Bilanzansatz im KA die Bilanzierungsvorschriften des MU. Gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die VG, Schulden und RAP sowie die Erträge und Aufwendungen der in den KA einzubeziehenden Unt unabhängig von ihrer Berücksichtigun


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 487

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 487 HGB
    § 487 Abs. 1 HGB oder § 487 Abs. I HGB
    § 487 Abs. 2 HGB oder § 487 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net