§ 488 HGB, Haftung des Befrachters und Dritter
Paragraph 488 Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erforderlichen Angaben zum Gut,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,
3.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


(2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


(3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das Konnossement aufgenommenen Angaben nach § 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes oder
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes.
Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur für die Schäden und Aufwendungen, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweiligen Angaben entstehen.


(4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrachters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.


(5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leistende Entschädigung der Höhe nach auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden.


Benachbarte Paragraphen


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488 I 2 BGB iVm. § 128 S. 1 HGB. Darlehensvertrag der G mit der X-OHG. Der Vertrag wurde mit der nach außen wirksam bestehenden X-OHG (§§ 123 I, 124 I HGB) geschlossen, die bei Vertragsschluss wirksam vertreten wurde (vgl. § 125 HGB). Fälligkeit der Ford

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__.__.1972, Auslieferung an DR - Deutsche Reichsbahn "110 488-4". 20.06.1972, Abnahme. 22.06.1972, Indienststellung. __.__.197x, Einbau 1200 PS Motor. 01.01.1981, Umzeichnung in "112 488-2". 01.01.1992, Umzeichnung in "202 488-3". 01.01.1994, => DB AG -

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Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens ( 480) verklagt werden. 738 bleibt unberührt.

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 488

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 488 HGB
    § 488 Abs. 1 HGB oder § 488 Abs. I HGB
    § 488 Abs. 2 HGB oder § 488 Abs. II HGB
    § 488 Abs. 3 HGB oder § 488 Abs. III HGB
    § 488 Abs. 4 HGB oder § 488 Abs. IV HGB
    § 488 Abs. 5 HGB oder § 488 Abs. V HGB

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