(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
(2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
(4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrachters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leistende Entschädigung der Höhe nach auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
488 I 2 BGB iVm. § 128 S. 1 HGB. Darlehensvertrag der G mit der X-OHG. Der Vertrag wurde mit der nach außen wirksam bestehenden X-OHG (§§ 123 I, 124 I HGB) geschlossen, die bei Vertragsschluss wirksam vertreten wurde (vgl. § 125 HGB). Fälligkeit der Ford
http://www.spedilehrer.de/images/Texte/Schwerin_2017/SALZMANN/Schwerin_Teil%20I...
neu: beschränkte Auftraggeberhaftung, Ziffer 29 ADSp 2017. verschuldensunabhängige Haftung nach den §§ 414, 455, 468, 488 HGB; Haftungshöchstsumme von 200.000 Euro je Schadenereignis; Haftungsdurchbrechung bei. Personenschäden; qualifiziertem Verschulden
http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/sites/gesellschaftsrecht-bilanzrecht/downlo...
I. Anspruch der B gegen H aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB iVm § 488 Abs. 2 S. 2 BGB. 1. Wirksamer fälliger Darlehensvertrag. 1.1. Zwischen B und K (+). 1.2. Zwischen B und H (-). 1.3. Zwischenergebnis: H haftet nicht direkt aus dem Darlehensvertrag. 2. Gesetzli
http://www.gesellschaftsrecht.uni-mannheim.de/materialien/%C3%9Cbung%20im%20Han...
Anspruch C gegen S aus § 488 Abs. 1 BGB iVm. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Handelsgeschäft, § 27 Abs. 1: O ist als Kaufmann eingetragen, § 1 HGB (hilfsweise § 5 HGB). Erwerb des Handelsgeschäfts als Erbe, § 27 Abs. 1 HGB (+); Fortführung des Handelsg
http://www.uni-giessen.de/resolveuid/ad486a3190ed42a0860db4dc9aa7e9e7
Unterschied § 160 HGB - § 26 HGB. Bürge. Veräußerer. Bank. Erwerber. § 25 I 1 HGB (+) wg. § 26 HGB (-). § 488 I 2 BGB. § 765 BGB (-). OHG. Bürgen. Bank. Gesellschafter A Gesellschafter B. § 765 BGB (+). § 128 HGB wg. § 160 HGB (-). §§ 488 BGB, 128 HGB.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exam...
Fall 16. Anspruch der B-Bank gegen Z aus Darlehen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) in Verbindung mit. Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB):. 1. Der Kommanditist haftet gegenüber den Gläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171. Abs. 1 Hs. 1 HGB).
http://d-nb.info/975208683/04
EDV, Informations- und Kommunikationstechniken. IIm 5. Band werden behandelt: – Fragen und Antworten zur mündlichen Bilanzbuchhalter-Prüfung. IIm 6. Band werden behandelt: – Außenwirtschaft, Internationales Finanzmanagement. – Internationale Rechnungsleg
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-7910-3338-9_L.pdf
264–289a HGB). Nach § 340a Abs. 1 S. 1 HGB haben Institute – auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren – die Vorschriften für ..... als Abschluss eines Darlehensvertrags nach § 488 BGB oder eines vergleichbaren Vertrags na
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31.12.2014 - 4 402. Rückstellungen. 12). 7 252. 7 361. Anleihen. 1 250. 1 600. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. 1 014. 1 068. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. 3 821. 2 897. Übrige Verbindlichkeiten. 3 894. 3 923. Verbindl
https://www.v100-online.de/index.php?nav=1000001&id=38612&action=portrait
__.__.1972, Auslieferung an DR - Deutsche Reichsbahn "110 488-4". 20.06.1972, Abnahme. 22.06.1972, Indienststellung. __.__.197x, Einbau 1200 PS Motor. 01.01.1981, Umzeichnung in "112 488-2". 01.01.1992, Umzeichnung in "202 488-3". 01.01.1994, => DB AG -
https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/li_fdih9e8ak6.html
Die Regelungen werden ergänzt durch zwei Haftungsvorschriften: § 487 Abs. 2 HGB begründet eine Haftung des Verfrachters für Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden und deren unrichtige Verwendung und § 488 HGB eine Haftung des Befrachters
https://www.brennecke-partner.de/488-HGB_108415
Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens ( 480) verklagt werden. 738 bleibt unberührt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk...
24.03.2011 - Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schut
https://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Darlehen
30.12.2015 - Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Unverzinslichkeit, Gesellschafter-, Eigenkapitalersatz- und Fremdwährungsdarlehen. Die IFRS verlangen eine Behandlung als financial assets bzw. financial liabilities. Zentrale regelnde Normen sind