§ 486 HGB, Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
Paragraph 486 Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.


(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.


(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.


(4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen. Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.


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16.02.2000 - II. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften. Zu Artikel 1. Zu Nummer 1 (§ 486 HGB). In § 486 Abs. 1 HGB wird die Bezugnahme auf das Haf- tungsbeschränkungsübereinkommen von 1976 durch den. Hinweis auf die durch das Protokoll von 1996 geänd

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31.12.2012 - 48 486. EUR f). 11. AutoScout24 Belgium S.A., Brüssel. 1.14. 100,00. 62 000. EUR. 2 016 409. 2 248 111. EUR f). 12. AutoScout24 Espańa S.A., Madrid. 1.14. 100,00. 153 388. EUR. 981 267. 351 086. EUR f). 13. AutoScout24 France S.A.S., Boulogn

DAS RECHT DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG - Deutscher Verein ...

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Dies ergibt sich für das See- recht aus den §§ 486 ff. HGB in Verbindung mit dem „Übereinkommen von. 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für See- forderungen“ (HBÜ 1976) in der Fassung des Protokolls von 1996 (HBÜ. 1996). Ebenso

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25.04.2013 - Text § 486 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

HGB § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen | W.A.F.

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HGB § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen - NWB Datenbank

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25. 4. 2013. 4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 5Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 6Anm. d. Red.: § 486 i. d. F.

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Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB / 4.8.6 Einstellungen in ...

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Rz. 211 Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 4.8.3 entsprechend. In den Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen waren zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes insbesondere auch die Z


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 486

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 486 HGB
    § 486 Abs. 1 HGB oder § 486 Abs. I HGB
    § 486 Abs. 2 HGB oder § 486 Abs. II HGB
    § 486 Abs. 3 HGB oder § 486 Abs. III HGB
    § 486 Abs. 4 HGB oder § 486 Abs. IV HGB

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