(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Konnossement nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Befrachter; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es der Vorlage des Seefrachtbriefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu machen.
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung erteilt hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Befrachters und der Dritte die des Empfängers ein.
(3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach § 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut löschen und verwahren, für Rechnung des nach § 491 oder § 520 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrachter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Verfrachter kann das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach dem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.
(4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.thyssenkrupp.com/media/investoren/berichterstattung_publikationen/a...
Components Technology. Presta Camshafts. 1. ThyssenKrupp Presta Chemnitz GmbH, Chemnitz. 25. 100,00. 492. 2. ThyssenKrupp Presta Ilsenburg GmbH, Ilsenburg. 307. 100,00. 492. 94,98 %. 471. 5,02 %. 3. ThyssenKrupp Presta TecCenter AG, Eschen, Liechtenstein
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/tiefkue...
04.05.2012 - pflicht, § 377 Abs. 1, 2 HGB. (1) Grundsätzliche Anwendbarkeit des ? (2) Beiderseitiges Handelsgeschäft. § 377 HGB. (3) B ist offenbar Kaufmann. (4) Ist A Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB. (5) Ergebnis ? ... cc) Zwischenergebnis
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Canaris-Handelsrecht-978340...
28. Abweichungen von Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts ...................... 490. I. Besonderheiten des Schuldinhalts ............................................................. 490. II. Die Einschränkung der Wirkungen von rechtsgeschäftlichen A
https://www.boerse-stuttgart.de/files/ipsak_jahresabschluss_2014.pdf
31.12.2014 - I. Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte. 1. Grundstücke mit unfertigen. Bauten. 45.316.492,69. 40.699.417,08. 2. geleistete Anzahlungen auf noch nicht abgerechnete. Betriebskosten. 5.388.785,72. 3.373.258,74. 3. erhaltene Anz
http://www.steuern.uni-bayreuth.de/de/home/Vorspann-Betriebliches-Rechnungswese...
Übersicht. I. Einführung. 1. II Technik des Betrieblichen Rechnungswesens. 35. III Besondere Geschäftsvorfälle. 125. IV Grundlagen des Jahresabschlusses nach HGB. 299 ...
https://www.brennecke-partner.de/492-HGB_108419
492 HGB. (1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschlu
http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/RisikoBegrG-Regelungen.html
Hinweispflicht bei Immobiliarverbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);. Unterrichtungspflicht bei Immobilarverbraucherdarlehen über Ende der Zinsbindung und Bereitschaft zur Fortführung des Darleh
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/verbindlichkeit...
In Fällen, in denen der Vertragspartner eine zeitraumbezogene kontinuierliche Gegenleistung erbringt, während die eigene Leistung des Unternehmers für bestimmte Zeitabschnitte zu bestimmten Terminen erbracht wird, ist unter folgenden Voraussetzungen eine
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/345306/
10.07.2009 - Das BilMoG hat die legislativen Hürden überwunden . Schon seit Veröffentlichung des ersten Entwurfs werden einzelne Aspekte dieses Gesetzes intensiv diskutiert . Dieser Beitrag befasst sich mit § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, der die Zurechnung von
https://openjur.de/u/83692.html
16.12.2010 - Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4 StR 492/10: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Juni 2010 ... 2010, § 54 Rn. 8) Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB für die Erledigung aller mit dem Vertrie