(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verloren gegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtvertrag im eigenen Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Befrachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförderungsdokument nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
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Gesetz (§ 246 BGB; § 352 HGB; § 494 II BGB). Vereinbarung innerhalb der Schranken der §§ 134,. 138 BGB zulässig. Nominalzinssatz in Prozent/Jahr. Effektivzinssatz (hängt insbes. von der Fälligkeit der. Zinszahlungen ab). Darlehensvertrag. Zinssatz kann g
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24.04.2013 - Die Rechte und Pflichten des Empfängers werden in § 494 HGB geregelt. Danach soll der. Empfänger wie nach altem Recht einen Anspruch gegenüber dem Verfrachter auf Abliefe- rung des Gutes Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
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Wird der inländische Betreiber eines virtuellen Marktplatzes nachhaltig als. Kommissionär (§ 383 HGB) für das ausländische E-Commerce-Unterneh-. 86 Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 13 AO Rz. 4. 87 Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 13 AO Rz. 8. 88
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37937-0.htm
25.04.2013 - Text § 494 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://www.brennecke-partner.de/494-HGB_108421
(1) Durch ein Rechtsgeschäft welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse schließt wird die Reederei dem Dritte.
https://openjur.de/g/hgb/521.html
(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedo
http://www.mtu.de/GB_2014_de/181.html
Der Lagebericht der MTU AG und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014 sind nach § 315 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298 Abs. 3 HGB .... Darin enthalten sind 520,2 Mio. € (Vorjahr: 494,3 Mio. €) Pensionsrückstellungen, die um 25,9 Mio. € (5,2
https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/li_fdih9e8ak6.html
Die Rechte und Pflichten des Empfängers werden in § 494 HGB geregelt. Danach soll der Empfänger wie nach altem Recht einen Anspruch gegenüber dem Verfrachter auf Ablieferung des Gutes Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Seefrachtvertra