§ 497 HGB, Rang mehrerer Pfandrechte
Paragraph 497 Handelsgesetzbuch

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.


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§ 497 HGB, Rang mehrerer Pfandrechte - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/497
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442. Zu § 497: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831). § 496 HGB, Nachfolgende

§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49006.htm
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

Fassung § 497 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37940-0.htm
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HGB § 497 Rang mehrerer Pfandrechte | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/497
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.§ 497 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/497-HGB_108424
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet in den Angelegenheiten der Reederei die Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 497

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 497 HGB
    § 497 Abs. 1 HGB oder § 497 Abs. I HGB

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