§ 495 HGB, Pfandrecht des Verfrachters
Paragraph 495 Handelsgesetzbuch

(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.


(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Verfrachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.


(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.


(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 491 oder § 520 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so sind die Androhung und die Benachrichtigungen an den Befrachter zu richten.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

http://www.bel-express.de/fileadmin/user_upload/Download-Area/HGB-4--Buch-Hande...
397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die. Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor. (2) Diese Pfandrechte haben Vor

UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: „Die verdorbene ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/tiefkue...
04.05.2012 - 437 Nr. 2 BGB. Kommt HGB ins Spiel ? ... pflicht, § 377 Abs. 1, 2 HGB. (1) Grundsätzliche Anwendbarkeit des ? (2) Beiderseitiges Handelsgeschäft. § 377 HGB. (3) B ist offenbar Kaufmann. (4) Ist A Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. ... Einwend

Bundesrat 495/1/15 Empfehlungen - BV-ESUG

http://bv-esug.de/download_file/force/1983
495/1/15. 13.11.15 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln. Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de. ISSN 0720-2946 ..... sich - vergleichbar mit dem Begriff des Handels- brauchs in §

Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb von Beteiligungen an ...

https://www.ifst.de/wp-content/uploads/2013/01/495.pdf
09.01.2013 - Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Prof. Dr. Holger Kahle. Dipl. oec. Matthias Hiller. 495 www.ifst.de en. 495 .... dem Vollständigkeitsprinzip (§ 246 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG) in der .... Gemä

Die Bestandteile der Konzernberichterstattung - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel6.pdf
Die Bestandteile der Konzernberichterstattung. Der Konzernabschluss nach HGB besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werde


Webseiten zum Paragraphen

Nach § 623 HGB hat der Verfrachter an dem Frachtgut

https://deutsche-pfandverwertung.de/pfandrechte-der-spediteure-lagerhalter-frac...
Nach § 495 HGB hat der Verfrachter an dem Frachtgut wegen der Fracht, Nebengebühren des Liegegeldes und der ausgelegten Zöllle ein gesetzliches Pfandrecht, solange das Frachtgut zurückbehalten oder hinterlegt ist. Voraussetzung hierfür ist dass er im Bes

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 5.5 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bertrambrinkman...
Rz. 495 Neben der Vereinheitlichung des Ansatzes und der Bewertung ist vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine Einheitlichkeit des Ausweises notwendig. Grundlage sind die für große KapG in den §§ 265, 266 und 275 H

.§ 495 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/495-HGB_108422
Eine Beschränkung der in 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen wenn die Beschränku.

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (15)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb488.htm
495 Pfandrecht des Verfrachters. (1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestim

Vorlage - 2017/495 - Freizeitzentrum Blieskastel GmbH - Bestellung ...

https://www.blieskastel.de/sitzungskalender/vo020.asp?VOLFDNR=900
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 495

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 495 HGB
    § 495 Abs. 1 HGB oder § 495 Abs. I HGB
    § 495 Abs. 2 HGB oder § 495 Abs. II HGB
    § 495 Abs. 3 HGB oder § 495 Abs. III HGB
    § 495 Abs. 4 HGB oder § 495 Abs. IV HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net