(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Scheffler-Bilanzen-9783406648311_180...
sen (§ 307 HGB). 2.1.1 Erstkonsolidierung. Die erstmalige Konsolidierung eines Tochterunternehmens erfolgt unter Erwerbsgesichtspunkten, d.h. es wird unterstellt, dass das. Mutterunternehmen die Vermögensgegenstände und Schulden des. Tochterunternehmens
http://www.jus-kanzlei.de/fileadmin/user_upload/PDF/NEU_Wettbewerbsverbot_f%C3%...
307 Absatz 2 BGB besagt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit dem Grundgedanken der abweichenden gesetzlichen Regelung – hier § 90a HGB – nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche aus der Natur des V
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-4-maerz...
Zielsetzung des neuen Standards ist die Beantwortung zahlreicher Anwen- dungs- und Zweifelsfragen der Erst-, Folge-, Ent- und Übergangskonsoli- dierung bei der Anwendung der §§ 301, 307 und 309 HGB. Dem neuen Stan- dard vorausgegangen war die Veröffentli
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel6.pdf
307 Abs. 2 HGB). Das auf assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnis ist nach. § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten („Er- gebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“) auszuweisen. 6.2.2. IFRS. Die Bestandte
https://www.ebnerstolz.de/de/3/6/3/5/7/Ebner_Stolz_Themenbroschu__776_re_BilRUG...
HGB n.F.). Hinweis: Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter. Fehlbetrag ist wie bisher nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB n.F. ist ..... Bisher war für den Ausweis der Anteile anderer Ge- sellschafter in der Konzernbilanz
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48747.htm
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Der Geltungsbereich des § 307 HGB umfasst alle gem. § 301 HGB vollkonsolidierten Unt, da hier einerseits die vollständige Übernahme der Positionen in den Konzernabschluss gefordert wird und andererseits bei der Übernahme der entsprechenden Posten aus den
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_307/
... Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Vierter Titel
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/vollkonsolidierung.html
... einbezogenen Tochterunternehmen gehörende Anteile ist in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (Fremdanteile, Minderheitenanteile) zu bilden und unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigen
https://www.brennecke-partner.de/307-HGB-Anteile-anderer-Gesellschafter_108164
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleic.