§ 605 HGB, Einjährige Verjährungsfrist
Paragraph 605 Handelsgesetzbuch

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.


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§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist Handelsgesetzbuch - Buzer.de

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Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4.

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung › § 605

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 605 HGB
    § 605 Abs. 1 HGB oder § 605 Abs. I HGB

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