(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
umfasst unabdingbar alle (außer-) gerichtlichen Rechtsgeschäfte, § 126 HGB. Abweichung zulässig… …in den Grenzen der Selbstorganschaft, § 125 III HGB. Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Gesamtschuldnerische Haftung. GbR-Gesellschafte
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Roth-Handels--Gesellschaftsrecht-978380...
Rechtsgeschäft der OHG gegenüber dem zukünftigen Prokuristen; mithin hat sie ein organschaftlicher Vertreter namens der OHG zu erklären und ist ihre Wirksamkeit eine Frage der Vertretungsmacht. Und dass auch insoweit der Grundsatz der Einzel- vertretung
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht gedeckt. Problem: § 115 I Hs. 2 HGB. Aber: § 126 II HGB (Beschränkung des Umfangs der VM Dritten gegenüber unwirksam). ⇨ Vertretungsmacht des A (+). ⇨ Anspruch E -> oHG auf Zahlung der 1 Mio.Euro (+). II. H
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
Dritten gegenüber zu vertreten. 3. Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters. (demgegenüber §§ 714, 709 BGB: i. Zw. Gesamtvertretungsmacht). 4. Zwingende Festlegung des Umfangs der Vertretungs- macht, § 126 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB. (demgegenüber § 714 BG
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
170 HGB. Dabei ist der Umfang der Vertretungsmacht der phG nach § 126 HGB unbeschränkt und auch unbe- schränkbar. b). Dagegen kann vom Grundsatz der Einzelvertre- tungsmacht nach § 125 I HGB abgewichen werden, in- dem nach § 125 II HGB Gesamtvertretung a
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6006_Grundzuege_der_Vertretung_i...
Im Innenverhältnis kann der. Gesellschaftsvertrag die Befugnis beschränken, im Außenverhältnis hat dies jedoch keine. Auswirkung, vgl. ä 126 il HGB. Handelt also der vertretungsberechtigte Gesellschafter gegen die Beschränkungen im lnnenverhältnis, ist d
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_126/
18.07.2017 - 126 Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter. (1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grun
https://www.studienservice.de/thema/verhaeltnis-125-zu-126-hgb.9873/
22.09.2006 - Hallo, habe mal eine wirklich dumme Frage - so kurz vor der Klausur... Wie stehen § 125 und § 126 HGB zu einander? Beispiel: A ist Gesellschafter der OHG...
http://www.matusche-beckmann.de/GesR/OHG-GesRWS06-07.htm
nicht erfasst: Grundlagengeschäfte, die das innere Verhältnis der Gesellschafter zueinander betreffen (z.B. Aufnahme eines neuen Gesellschafters). Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht gegenüber Dritten, § 126 II HGB. Ausnahme: § 126 III i.V.m. § 50 II
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p126
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB 3 § 126 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...
https://aufsichtsrat.owlit.de/document/handbucher/westermann-handbuch-personeng...
1. Allgemeine Grundsätze 330Nach § 126 Abs. 2 HGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Diese Regelung stimmt überein mit der Vorschrift des § 50 Abs. 1 HGB, nach der eine Beschränkung des Umfangs der Prokura