(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
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http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
170 HGB. Dabei ist der Umfang der Vertretungsmacht der phG nach § 126 HGB unbeschränkt und auch unbe- schränkbar. b). Dagegen kann vom Grundsatz der Einzelvertre- tungsmacht nach § 125 I HGB abgewichen werden, in- dem nach § 125 II HGB Gesamtvertretung a
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6006_Grundzuege_der_Vertretung_i...
bei der OHG richtet sich die Vertretungsmacht nach @@ 125 ff. HGB. Nach ä 125 l HGB grds. Einzelvertretungsmacht jedes einzelnen Gesellschafters. —) Bei einander widersprechenden Erklärungen mehrerer Einzelvertreter gilt grundsätzlich die erste, wenn sie
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/2HuGR_Uebungsfall.pdf
abgegeben. B müsste darüber hinaus für das mit X geschlossene Geschäft auch. Vertretungsmacht besäßen haben. a) Einzelvertretungsmacht. Zu erwägen ist zunächst, ob B nach dem Tod des A über Einzelvertretungsmacht verfügte. Nach § 125 Abs. 1 HGB ist bei e
http://www.jura-uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/GesRWiWi/GesRWiwi5.pdf
Organe, durch die Gesellschafter: Grundsatz der. Selbstorganschaft, § 125 Abs. 1 HGB. • Abweichungen vom Grundsatz. - Im Gesellschaftsvertrag möglich. - Einzelne Gesellschafter können von Vertretung ausgeschlossen werden,. § 125 Abs. 1 HGB. - Es kann bes
http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr%C3%9C3Au%C3%9Fen.pdf
30.01.2008 - Ausnahme: - echte Gesamtvertretung,. § 125 II HGB (mehrere Ge- sellschafter). - unechte Gesamtvertr. § 125 III HGB (Gesellschaf- ter + Prokurist). Merke: Prinzip der Selbstor- ganschaft: Vertretung der Ge- sellschaft darf nicht allein von. D
https://www.studienservice.de/thema/verhaeltnis-125-zu-126-hgb.9873/
22.09.2006 - Hallo, habe mal eine wirklich dumme Frage - so kurz vor der Klausur... Wie stehen § 125 und § 126 HGB zu einander? Beispiel: A ist Gesellschafter der OHG...
https://aufsichtsrat.owlit.de/document/handbucher/westermann-handbuch-personeng...
1. Gesetzliche Regelung und Gestaltungsalternativen 322Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Ein Nebeneinander
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vi-aussenverhaeltnis...
Rz. 574 Abweichend von § 125 Abs. 1 HGB kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB die Gesamtvertretungsbefugnis aller oder mehrerer Gesellschafter anordnen. Darüber hinaus kann er die verschiedenen Vertretungsarten beliebig miteinander k
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_125/
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft. Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten. § 125 Vertretung der Gesellschaft; Gesamtvertretung [1]. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht d
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p125
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 125 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...