§ 125a HGB
Paragraph 125a Handelsgesetzbuch

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

II. OHG als Handelsgesellschaft

http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ss10/GesR%20ss10/028-032.doc
4. Sondervorschriften für die GmbH & Co. KG § 125 a HGB im Übrigen. IV. Vertretung. Wer ist Vertreter? a. Grundsatz § 125 I HGB; Selbstorganschaft (aber:…)! b. mögliche Varianten: Einzel- oder Gesamtvertretung mit Möglichkeit der Ermächtigung; unechte Ge


PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt-Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Baumann ...

http://www.stb-baumann.com/service/Merkblatt_Pflichtangaben_auf_Geschaeftsbrief...
durch Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in § 37a HGB, § 80 AktG, § 35 a. GmbH und § 125 a HGB (§ 177 a HGB) stellte der Gesetzgeber zum 01.01.2007 klar, dass die Angabepflicht unabhängig von der äußeren Form der Geschäftsbriefe (z. B. E-Mail,

Merkblatt-Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do...
01.10.2017 - durch Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in § 37a HGB, § 80 AktG, § 35 a. GmbHG und § 125 a HGB (§ 177 a HGB) stellte der Gesetzgeber zum 01.01.2007 klar, dass die Angabepflicht unabhängig von der äußeren Form der Geschäftsbriefe

Nachschlagewerk: Ja BGHZs Ja HGB § 119; BGB §§ 127, 125 a) Der ...

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/II_ZR__89-74.pdf
24.11.1975 - BGHZs. Ja. HGB § 119; BGB §§ 127, 125 a) Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vorsehen, daß Uber die Erhöhung der Kapital beteiligungen durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter entschieden wird« Eine solche Regelung is

Angaben auf Geschäftsbriefen von HR-Firmen - IHK Niederbayern

https://www.ihk-niederbayern.de/blob/paihk24/3599874/3d2fc38198c2deef4d70d3df24...
Registergericht des Sitzes. •. Handelsregister-Nummer. (Nummer, unter der die Gesellschaft in das Han- delsregister eingetragen ist). Offene Handelsgesellschaft (OHG) und. Kommanditgesellschaft (KG) (§ 125 a HGB). •. Vollständiger Firmenname in Überein-

EHUG-Gesetz – droht eine Abmahnwelle? - TecPart

http://www.tecpart.de/images/tecpart/TrendsDerKunststoffverarbeitung/2007_TP-In...
Das Gesetz änderte u.a. die §§ 37a HGB, 125a HGB, 177a HGB, 35a GmbHG, 80 AktG und 25a. GenG, die im Ergebnis quasi jede Gesellschafts- und Geschäftsform erfassen, indem hinter die. "Geschäftsbriefe" die unauffälligen Worte "gleichviel welcher Form" ange


Webseiten zum Paragraphen

§§ 37a, 125a HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=37a,125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer,

HGB § 125a Angaben auf Geschäftsbriefen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_125a/
125a Angaben auf Geschäftsbriefen [1]. (1) 1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer,

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Industrie- und Handelskammer ...

https://www.karlsruhe.ihk.de/Recht/Gesellschafts-%20und%20Handelsrecht/Handelsr...
Durch Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in § 37 a Handelsgesetzbuch (HGB), § 80 Aktiengesetz (AktG), § 35 a GmbH-Gesetz (GmbHG) und § 125 a HGB (§ 177 a HGB) stellte der Gesetzgeber klar, dass die Angabepflicht unabhängig von der äußeren Form

§ 125a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/125a-hgb/MLX_1...
Haag/Löffler. [Angaben auf Geschäftsbriefen]. § 125a HGB [Angaben auf Geschäftsbriefen]. (1). 1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der

§ 125a HGB: - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/125a
125a HGB: Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten › § 125a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 125a HGB
    § 125a Abs. 1 HGB oder § 125a Abs. I HGB
    § 125a Abs. 2 HGB oder § 125a Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net