§ 451d HGB, Besondere Haftungsausschlußgründe
Paragraph 451d Handelsgesetzbuch

(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4.
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5.
Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6.
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7.
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.


(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.


(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 451d Besondere Haftungsausschlussgründe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_451d/
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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut › § 451d

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 451d HGB
    § 451d Abs. 1 HGB oder § 451d Abs. I HGB
    § 451d Abs. 2 HGB oder § 451d Abs. II HGB
    § 451d Abs. 3 HGB oder § 451d Abs. III HGB

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