(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.
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17.03.2016 - Die neuen Regelungen des § 253 Abs. 2 und Abs. 6 HGB sowie die. Übergangsregelungen in Art. 75 Abs. 6 und Abs. 7 EGHGB entsprechen vollumfänglich dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD, über den wir bereits Anfang Februar in uns
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22.07.2015 - Neudefinition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB-neu, Art. 75 Abs. 2. EGHGB-E). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr kann sich so eine Anwendung auf den für das gerade abgelaufene Jahr aufzustellenden Jahresabschluss anbieten. Da für die Recht
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265 Abs. 2 HGB andererseits aufzulösen, besteht für den Ausweis der Umsatzerlöse ein. Wahlrecht zwischen der Beibehaltung der Ursprungszahlen des Vorjahres nach Art. 75. Abs. 2 Satz 3 EGHGB und der Anpassung der Vorjahreszahlen gem. § 265 Abs. 2 Satz 3.
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19.05.2015 - Wettbewerbsunterlassung verpflichtet wäre […].“ 3. Verneinend Beitzke (Anm. zu BAG 23.02.1977 – 3 AZR 620/75 in AP Nr. 6 zu § 75 HGB): „Die Schadensersatzansprüche aus § 628 Abs. 2 BGB sind Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die als
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zur Vermeidung der Haftung für Betriebssteuern beim Unternehmskauf, INF 2000, 173;. Leibner/Pump, Die Vorschrift des § 75 AO und § 25 HGB – Wege zur zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Haftungsvermeidung, DStR 2002, 1689; Stoscheck/Peter, Grundstücks-
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_75/
75 Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses [1] [2]. (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot u
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26.02.2014 - Seit dem 01.01.2003 hat der Gesetzgeber in § 110 Gewerbeordnung geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken könne
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Die §§ 74 ff. HGB gelten nach ihrem Wortlaut unmittelbar zwar nur für Handlungsgehilfen (§ 75 HGB), sind aber nach heute überwiegender Ansicht grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer analog anwendbar. Diese gebietet das gleichliegende Schutzbedürfnis aller A
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28.03.2011 - Kündigt ein Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis wirksam außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, so kann sich der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen (§
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11.11.2015 - Allerdings - so das BAG - sei der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung nicht schon nach § 75 Abs. 3 HGB erloschen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund wir