§ 75f HGB
Paragraph 75f Handelsgesetzbuch

Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.


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Wirksamkeit von Sperrabreden 05/2015 ... - Blanke Meier Evers

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Sperrabreden unter Arbeitgebern

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17.03.2015 - 75f HGB lautet: „Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen. Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimm- ten Voraussetzu

Handelsrecht - Jung, Leseprobe - Beck Shop

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25.11.2014 - 75f HGB – Alle Infos im Blog von WINHELLER Rechtsanwälte und Steuerberater.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 75f

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 75f HGB
    § 75f Abs. 1 HGB oder § 75f Abs. I HGB

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