§ 75h HGB
Paragraph 75h Handelsgesetzbuch

(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.


(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.


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ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be-. stimmten Inhaltes gewertet werden soll. Schweigen als Annahme: §§ 516 II 2, 362 I HGB. Schweigen als Genehmigung: § 416. 12, §§ 75h, 91 a HGB;. Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht. als Zust


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Damit ist dem G lediglich eine Verhandlungsvollmacht aber keine Abschlussvollmacht erteilt worden. Eine Erweiterung der Verhandlungsvollmacht auf eine Abschlussvollmacht ist auch nicht gem. § 54 Abs. 1 HGB möglich. Schließlich liegt keine Genehmigung i.S


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Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...

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HEX HGR SoSe 2017 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmannes

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Schweigen nach. Aufforderung zur. Genehmigung gilt als. Ablehnung, § 177 Abs. 2 BGB. §§ 48 ff. HGB. ▫ Typisierte. Vertretungsformen mit gesetzlicher Beschreibung des Umfangs der. Vertretungsmacht. ▫ Weitreichender. Gutglaubensschutz. ▫ Schweigen gilt unt

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G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 28 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745. Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch · 67 frühere Fassungen | wird in 1285 Vorschriften zitiert · Erstes Buch Handelsstand · Sechst

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    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 75h

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 75h HGB
    § 75h Abs. 1 HGB oder § 75h Abs. I HGB
    § 75h Abs. 2 HGB oder § 75h Abs. II HGB

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