(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
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12.11.2015 - B. Wechsel-, ScheckG; Gewohnheitsrecht: im Handelsrecht kaum, aber: Handelsbräuche (§ 346 HGB): große Bedeutung in der Praxis; AGB, vgl. ..... Es gelten allgemeine Regeln des Vertretungsrechts, also grundsätzlich entscheidend, ob Abschluss-
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ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be-. stimmten Inhaltes gewertet werden soll. Schweigen als Annahme: §§ 516 II 2, 362 I HGB. Schweigen als Genehmigung: § 416. 12, §§ 75h, 91 a HGB;. Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht. als Zust
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Damit ist dem G lediglich eine Verhandlungsvollmacht aber keine Abschlussvollmacht erteilt worden. Eine Erweiterung der Verhandlungsvollmacht auf eine Abschlussvollmacht ist auch nicht gem. § 54 Abs. 1 HGB möglich. Schließlich liegt keine Genehmigung i.S
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Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...
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I. Unselbstständige Hilfspersonen. Handlungsgehilfe §§ 59 bis 75 h HGB, Anwendung des allgemeinen Arbeitsrechts. Spezialmaterie des HGB: Regelung des gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverbots. Rechtsfolge bei Verstoß: Schadensersatz oder Gewinnhe
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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) – Oetker / Bergmann / Boesche / et al. schnell und portofrei ... (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 3. Auflage. 201
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Schweigen nach. Aufforderung zur. Genehmigung gilt als. Ablehnung, § 177 Abs. 2 BGB. §§ 48 ff. HGB. ▫ Typisierte. Vertretungsformen mit gesetzlicher Beschreibung des Umfangs der. Vertretungsmacht. ▫ Weitreichender. Gutglaubensschutz. ▫ Schweigen gilt unt
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13.02.2017 - 4. Zeichnung durch den Handlungsbevollmächtigten. 5. Erlöschen der Handlungsvollmacht. III. Rechtsscheinsvollmacht nicht-bevollmächtigter Ladenangestellter § 56 HGB. IV. Besonderheiten der Vollmacht für Außendienstmitarbeiter. 1. Außendienst
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18.07.2017 - ... 75g Bevollmächtigung von Handelsvertretern im Außendienst · § 75h Wirksamkeit von Geschäften bei fehlender Vertretungsmacht · §§ 76 bis 82 (weggefallen) · § 82a Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Volontär · § 83 Nichtkaufmännische
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... und für die Geltendmachung der dem Prinzipal zustehenden Rechte auf Beweissicherung. Überschreitet ein Abschlussbevollmächtigter seine Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam. § 75h Abs. 2 HGB enthält für diesen Fall
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48548.htm
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 28 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745. Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch · 67 frühere Fassungen | wird in 1285 Vorschriften zitiert · Erstes Buch Handelsstand · Sechst
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/kaufmaennische-hilfsp...
In den §§ 59–83 HGB regelt das Handelsgesetzbuch arbeitsrechtliche Aspekte der Handlungsgehilfen. Praktische Bedeutung haben dabei insbesondere die Regelungen zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§§ 60, 61 HGB) und zum vertraglich vereinbarten Wettbewerbs
https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitsrecht/wettbewerbsverbote-nach-dem-hand...
75h HGB – Mangel der Vertretungsmacht. (1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Ver