§ 75d HGB
Paragraph 75d Handelsgesetzbuch

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

1 - Mandanteninformation September 2003 Arbeitsvertragliches ...

http://www.fachanwaeltinnen.de/minfo/September2003.doc
Unverbindlichkeit führt dagegen nur dazu, dass sich der ArbGeb auf die abweichende Vereinbarung nicht berufen kann (§ 75d HGB) und es dem ArbN überlassen bleibt, ob er sich gegen Zahlung der Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot hält oder entschäd


PDF Dokumente zum Paragraphen

Inhaltsübersicht Einleitung 25 Erster Teil: Die gesetzlichen ...

https://d-nb.info/106986692X/04
74a HGB auf indi rekte Wettbewerbsbeschränkungen. 133. III. Das Umgehungsverbot des § 75d Satz 2 HGB. 135. IV. Das Verbot von Kündigungserschwerungen nach. § 622 Abs. 6 BGB. 140. V. Die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 141. VI. Sittenwidrigkeits

PE Prax Exp xiswi perte issen nfor n Ar rum rbeit Arb ... - Allen & Overy

http://www.allenovery.com/SiteCollectionDocuments/Praxiswissen%20Arbeitsrecht%2...
17.06.2014 - Gewerbe. Gleichwohl finden diese Regelungen für die inhaltliche und formelle Ausgestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit. Arbeitnehmern gemäß § 110 S. 2 GewO entsprechend. Anwendung; sie sind gemäß § 75d HGB zu Gunsten des. A

FH-Skript HGB

https://www.wipo.uni-freiburg.de/dateien/oldsemesters/ws_20092010/bgb/skript-hg...
Gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit, §§ 60 f. HGB. Fürsorgepflicht, § 62 HGB; Gehaltszahlung, § 64 HGB, Zeugnis, § 73 HGB bei Provisionen Anwendung der §§ 87 ff. HGB (§ 65 HGB). Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur §§ 74 – 75d

I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 20. Juni 2

https://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/WPK_Magazin_1-2015_Rechtsprechung_01....
11.12.2013 - Für die Amtliche Sammlung: Nein. Entscheidungsstichworte: Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel. Gesetze: HGB §§ 74, 75d Satz 2; BRAO § 43a Abs. 2. Leitsätze: keine. Offizieller Wortlaut der im WPK Magazin 1/2015 in redaktionell übe

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) - Oetker ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Oetker-Kommentar-Handelsges...
Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) – Oetker / Bergmann / Boesche / et al. schnell und portofrei erhältlich ... Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Ober


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 75d Unabdingbarkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_75d/
18.07.2017 - 75d Unabdingbarkeit. 1Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. 2Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die ge

§ 75c HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48542.htm
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340.

75d HGB - PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
75d HGB - Nachteilige Vereinbarungen bei Wettbewerbsverbot. 1Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. 2Das gilt auch von Vereinbarun

§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / j) Das nachvertragliche ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1b-individualarbeits...
HGB auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag zu übertragen sind. In Betracht kommt insbesondere eine Anwendbarkeit der § 74c HGB, § 75a HGB und § 75 Abs. 1 HGB, nicht aber der die Karenzentschädigung regelnden Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB oder des aus

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Wettbewerbsverbot-nach-Beendigung-des-A...
Die Vorschriften der §§ 74 – 75 c HGB können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgedungen oder sonst umgangen werden (§ 75 d HGB). Insbesondere ein - auch mehrere Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrags verein


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 75d

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 75d HGB
    § 75d Abs. 1 HGB oder § 75d Abs. I HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net