(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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http://www.kanzlei-leising.de/Publikationen/Buchauszug_des_Handelsvertreters.pdf
Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies sind während des Vertrags vollzogene vermittelte Geschäfte und Nachbestellungen (§ 87 Abs
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18.07.2017 - ... 86b Delkredereprovision · § 87 Provisionspflichtige Geschäfte · § 87a Voraussetzungen für Provisionsanspruch · § 87b Provisionshöhe · § 87c Provisionsabrechnung · § 87d Ersatz der Aufwendungen · § 88 (weggefallen) · § 88a Zurückbehaltung
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Das wichtigste und bedeutendste Kontrollrecht des Handelsvertreters ist der Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB). In den Buchauszug, der vom vertretenen Unternehmen zu erstellen ist, müssen eine Vielzahl von Einzelangaben
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/18-handelsvertreterr...
Die Abrechnung nach § 87c HGB ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Unternehmers. Sie ist eine vollständige, klare und übersichtliche schriftliche Aufstellung der Geschäfte, aus denen dem Handelsvertreter nach Auffassung des Unternehmers Provisionsan
https://openjur.de/u/326705.html
04.04.2011 - Dezember 2004 nach § 88 HGB. Nach dieser Vorschrift verjährten Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden waren. Auch der Anspruch auf Buchauszug und die weiteren Inf