§ 475d HGB, Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
Paragraph 475d Handelsgesetzbuch

(1) Der Lagerschein begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt.


(2) Wird der Lagerschein an eine Person begeben, die darin als zum Empfang des Gutes berechtigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, der Person war im Zeitpunkt der Begebung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Lagerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen wird.


(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der

1.
auf den Inhaber lautet,
2.
an Order lautet und den Besitzer als denjenigen, der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.
auf den Namen des Besitzers lautet.


Benachbarte Paragraphen


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Renal Cell Carcinoma (RCC): Molecular Basis of ... - Medscape

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Rechtsgrundlagen des Lagervertrages

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474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4

Aktualisierung: Frachtrecht / Transport- und Lagerrecht - Springer

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mentar auf den Abdruck der im Dritten Buch des HGB zusammengefassten Bestimmungen. Aus dem Kreis der Autoren ausgeschieden ist Frau ... Dr. Frauke Wedemann, die die Kommentierung der Vorschriften zur Stillen Gesellschaft (§§ 230–236 HGB) von Frau Univ. .


Webseiten zum Paragraphen

.§ 475d HGB Wirkung des Lagerscheins - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/475d-HGB-Wirkung-des-Lagerscheins_108393
(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend. (2) Der Lagersch.

HGB - NWB Datenbank

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Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

§ 74a HGB - CORPORATE FINANCE fachportal- Dokument

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.§ 475b HGB Pfandrecht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/-475b-HGB-Pfandrecht_108391
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Lagerschein - Rechtslexikon

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Er begründet eine widerlegliche Vermutung für die Übernahme des Gutes in dem im Lagerschein verzeichneten Zustand, der Anzahl und der nach Überprüfung eingetragenen Menge und dem Rohgewicht (§ 475 d Abs. 2 S. 1 u. 2 HGB). Zur Auslieferung des Gutes ist d


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 475d

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 475d HGB
    § 475d Abs. 1 HGB oder § 475d Abs. I HGB
    § 475d Abs. 2 HGB oder § 475d Abs. II HGB
    § 475d Abs. 3 HGB oder § 475d Abs. III HGB

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