(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
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https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/lf3_info_hgb.doc
Bewertung von Wertpapieren in der Bankbilanz nach HGB (Auszug). § 253 Zugangs- und Folgebewertung. (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten … anzusetzen. (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, dere
https://bankenverband.de/media/files/DK-StN_28102013.pdf
28.10.2013 - 2. Umgliederung nach S 340e HGB. Im Rahmen des BilMOG wurde die Zeitwertbilanzierung der Handelsbestände eingeführt (vgl. S 340e Abs. 3 HGB). Zur Abgrenzung des handelsbilanziellen Handelsbestandes bezieht sich die Begründung zum Re- gierung
https://bankenverband.de/media/files/ZKA-StN_12122008-dt.pdf
12.12.2008 - 340e Abs. 3 HGB-E). Im Hinblick auf die wesentliche Zielsetzung des BilMoG, den Informationsgehalt der HGB-. Abschlüsse zu stärken und eine dauerhafte Alternative zu den IFRS zu schaffen, ist die vor- gesehene verpflichtende Zeitwertbewertun
http://www.strafrecht.de/media/files/docs/01_Bankrechtstag_Moeglichkeiten_und_G...
17.06.2015 - 340e HGB. Bewertung von Vermögensgegenständen … (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g in jedem. Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands ents
https://www.bremerlandesbank.de/fileadmin/user_upload/BLB_OB_2015_V_2.0_mit_A_n...
30.06.2015 - allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB inklusive § 340e HGB gemäß Art. 26. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR in Höhe von 589 Mio. €. Die Bank berücksichtigt aufsichtsrechtliche Korrekturposten (Prudential Filter) im harten. Kernkapital in Höhe v
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberi...
regelt der neue Absatz 3 des § 340e HGB, dass Finanzinstrumente des Handelsbestan- des zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten sind. Von einer Definition von Finanzinstrumenten wird jedoch angesichts der Vielfalt und der st
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bilanzierung-vo...
Pflicht für Banken Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen ("Banken") sind gem. § 340e Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Handelsbestand
https://www.linguee.com/german-english/translation/340e+hgb.html
Many translated example sentences containing "340e hgb" – English-German dictionary and search engine for English translations.
https://www.dgrv.de/de/publikationen/fachaufsaetze/fachaufsaetze2014/dotierungu...
Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB im Handelsergebnis? Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB im Handelsergebnis? Dr. Haaker, Andreas / Dr. Freiberg, Jens: Praxis der internationalen Rechn
https://www.schweitzer-online.de/ebook/Jahnke/Bilanzierung-Finanzinstrumenten-d...
Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten nach § 340e Abs. 3 HGB. Matthias Jahnke (Autor). GRIN Verlag. 1. Auflage | erschienen am 15. Juni 2012 | 18 Seiten ...
http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/1362-bmf...
13.07.2015 - Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren bitten Sie um Bes