§ 340c HGB, Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
Paragraph 340c Handelsgesetzbuch

(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.


(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.


(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Datenübersicht für Zahlungsinstitute Anlage

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Meldewesen/Bankenaufsi...
Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels- bestands. 034 b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4). 035 c) aus Geschäften mit Derivaten. 036. 5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5).

Handelsgesetzbuch: HGB - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406704895_...
340 c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum. Anhang. (1) 1 Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unter- schiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanz- instrumenten des Handelsbestands und dem Handel m

Handbuch Bankbilanz - Shop IDW-Verlag

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07.03.2016 - posten auf der Aktivseite (§ 340e Abs. 2 Satz 3 HGB),. • Ansatz eines Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB). Ob zu den Bilanzierungsmethoden iSv. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB auch die Verrech- nungsmöglichkeit des § 340c Abs. 2 HGB

Bankbilanzen nach deutschem Handelsrecht - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_153.pdf
barkeit von Formblättern und anderen Vorschriften (§ 340a [2] HGB, siehe 5.2.2). In den weiteren Paragrafen trifft der Gesetzgeber eine Reihe von bankenspezi- fischen Detailregelungen, die sich mit. Pensionsgeschäften (§ 340b),. Vorschriften zur Gewinn-

Jahresabschluss und Lagebericht 2013 - KfW

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31.12.2013 - 10 | KfW HGB 2013 Lagebericht | Wirtschaftsbericht. Überblick über die Vermögens, Finanz und Ertragslage. Das Geschäftsvolumen der KfW beträgt 525,0 Mrd. EUR gegen über 550,4 Mrd. EUR im Vorjahr. Der Rückgang des bilanziellen. Geschäfts um 2


Webseiten zum Paragraphen

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48790.htm
(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus.

Vahlen - eLibrary | Bankbilanzierung nach HGB und IFRS

https://elibrary.vahlen.de/10.15358/9783800644568_85/1-2-3-die-normenhierarchie...
246 Abs. 2 HGB (Saldierungsver4 bot) ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen (vgl. § 340a Abs. 2 Satz 3 HGB). Abweichende Vorschriften hierzu sind bspw. § 340c Abs. 1 und 2 HGB sowie § 340f Abs. 3 HGB. § 340c Abs. 1 HGB ist als abw

HGB - Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute - DocJu

http://www.docju.de/themen/gesetze/hgb_bilmog/hgb_340.htm
340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang. (1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelm

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

Handelsergebnis - Wirtschaftslexikon

http://www.wirtschaftslexikon.co/d/handelsergebnis/handelsergebnis.htm
Regelung nach HGB: Kurzbezeichnung für das Eigenhandelsergebnis bzw. die Position Nettoertrag/Nettoaufwand aus Finanzgeschäften nach § 340c I HGB. Der Eigenhandelsbereich ist neben dem Kredit- und Einlagengeschäft (Zinsgeschäft) und dem Dienstleistungsge


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß › § 340c

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340c HGB
    § 340c Abs. 1 HGB oder § 340c Abs. I HGB
    § 340c Abs. 2 HGB oder § 340c Abs. II HGB
    § 340c Abs. 3 HGB oder § 340c Abs. III HGB

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