(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.
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https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Meldewesen/Bankenaufsi...
Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels- bestands. 034 b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4). 035 c) aus Geschäften mit Derivaten. 036. 5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5).
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406704895_...
340 c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum. Anhang. (1) 1 Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unter- schiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanz- instrumenten des Handelsbestands und dem Handel m
https://shop.idw-verlag.de/medias/csCkpbzLiBmJnp15muFVpe-30.pdf
07.03.2016 - posten auf der Aktivseite (§ 340e Abs. 2 Satz 3 HGB),. • Ansatz eines Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB). Ob zu den Bilanzierungsmethoden iSv. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB auch die Verrech- nungsmöglichkeit des § 340c Abs. 2 HGB
https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_153.pdf
barkeit von Formblättern und anderen Vorschriften (§ 340a [2] HGB, siehe 5.2.2). In den weiteren Paragrafen trifft der Gesetzgeber eine Reihe von bankenspezi- fischen Detailregelungen, die sich mit. Pensionsgeschäften (§ 340b),. Vorschriften zur Gewinn-
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Finanzpublikationen/PDF-Dokumente-Berich...
31.12.2013 - 10 | KfW HGB 2013 Lagebericht | Wirtschaftsbericht. Überblick über die Vermögens, Finanz und Ertragslage. Das Geschäftsvolumen der KfW beträgt 525,0 Mrd. EUR gegen über 550,4 Mrd. EUR im Vorjahr. Der Rückgang des bilanziellen. Geschäfts um 2
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48790.htm
(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus.
https://elibrary.vahlen.de/10.15358/9783800644568_85/1-2-3-die-normenhierarchie...
246 Abs. 2 HGB (Saldierungsver4 bot) ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen (vgl. § 340a Abs. 2 Satz 3 HGB). Abweichende Vorschriften hierzu sind bspw. § 340c Abs. 1 und 2 HGB sowie § 340f Abs. 3 HGB. § 340c Abs. 1 HGB ist als abw
http://www.docju.de/themen/gesetze/hgb_bilmog/hgb_340.htm
340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang. (1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelm
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.
http://www.wirtschaftslexikon.co/d/handelsergebnis/handelsergebnis.htm
Regelung nach HGB: Kurzbezeichnung für das Eigenhandelsergebnis bzw. die Position Nettoertrag/Nettoaufwand aus Finanzgeschäften nach § 340c I HGB. Der Eigenhandelsbereich ist neben dem Kredit- und Einlagengeschäft (Zinsgeschäft) und dem Dienstleistungsge