(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.
(2) (weggefallen)
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
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http://fl-209.de/Download/Skript_BP.doc
1.3 Einführung der Institutskategorien Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitut. 1.4 Erweiterung des Eigenkapitalbegriffs (§10 KWG). 1.4.1 Kernkapital. 1.4.2 Ergänzungskapital. 1.4.3 Drittrangmittel. 1.4.4 Unterschied zwischen Reserven nach § 340 f HGB
https://www.bankinformation.de/images/stories/FACHARTIKEL/ZEITSCHRIFT_GESAMTE_K...
reserven nach § 340 f HGB gehen, die bis- lang als Ergänzungskapital anerkannt wa- ren (§ 10 Abs. 2b Nr. 1 KWG). Im Baseler. Papier spielen sie keine Rolle, da der Base- ler Ausschuss für international tätige Ban- ken schreibt, die nach IFRS bilanzieren,
http://www.strafrecht.de/media/files/docs/01_Bankrechtstag_Moeglichkeiten_und_G...
17.06.2015 - Kapitalerhöhung, Trägerkapital, stille Beteiligung, aber auch § 340f HGB), § 340g HGB keine Regelung der Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung oder Solvabili- tät beinhaltet, Nichtbildung nicht mit Buße bewährt ist (§ 340n HGB) und argumentum
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20.03.1999 - Tabelle 2: Vergleich zwischen stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB und § 26a KWG a.F... 72. Tabelle 3: Vergleich zwischen stillen und offenen Vorsorgereserven (§§ 340f und 340g HGB).... 73. Tabelle 4: Relation zwischen Bilanzsumme und Ja
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Meldewesen/Bankenaufsi...
Reserven nach § 340f HGB. 400 Vorsorgereserven, die nicht frei verfügbar, sondern an akute Risiken gebunden sind und in deren. Höhe etwa auf die Bildung einer Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung, Einzelrückstellung) verzichtet wurde. Die so gebu
http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/L%C3%B6sungsh...
Längerfristige Nachrangverbindlichkeiten. Neubewertungsreserven 15 Mio. EUR * 45% * 80%. (Übergangsregelung nach Art. 484, 486 CRR i.V.m. § 31 SolvV). Vorsorgereserven nach § 340f HGB. (Obergrenze 1,25% vom risikogewichteten Positionsbetrag für. Kreditri
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?artikelid=220
... HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist (§ 340f HGB). Die Vorsorgereserven lassen
http://www.docju.de/themen/bankbilanz_neu/vorsorgereserve_340f.htm
Forderungen. EWB. PWB. Forderungen an Kunden und an Kreditinstitute, bewertet nach dem strengen Niederstwertprinzip. Bemessungsgrundlage für zusätzliche Abschreibung " nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risike
http://www.bankkaufmann.com/c-90-Stille-Vorsorgereserven.html
Bildung Stiller Vorsorgereserven nach §340f HGB(versteuerte Pauschalwertberichtigungen)Kreditinstitute dürfen nach §340f HGB* Forderungen an Kunden* Forderuhgen an KI* Wertpapiere der Li.
https://www.grin.com/document/77970
Inhaltsverzeichnis. Einleitung. 1 Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB 1.1 Begriffliche Abgrenzung und Möglichkeiten der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB 1.2 Bildung und Ausweis der stillen Risikovorsorge nach - 340f HG
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/banken-die-banken-haben-aussi...
... Tochtergesellschaften (womöglich nach HGB) vermeiden will, tut gut daran, nicht nur auf Konzernebene, sondern auch in den Einzelabschlüssen der Tochtergesellschaften 340f-Reserven aufzulösen. Insofern sollte es auch erlaubt sein, jetzt auf den gesamt