Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
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https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
Auszug der in der Androhungsverfügung genannten Regelungen des HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung. § 264 Pflicht zur Aufstellung. (1) Die gesetzlichen ..... dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § 315a Abs. 1 auf die
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von. Prof. Dr. Dr. h.c. Werner F. Ebke, Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Christoph. Bonin, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher, Karin Feist, Prof. Dr. Thomas. M. Fischer,
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Handelsgesetzbuch: HGB. Kommentar von. Dr. Lutz Strohn, Karlheinz Boujong, Prof. Dr. Detlev Joost, Prof. Dr. Dr. Carsten Thomas Ebenroth. 1. Auflage. Handelsgesetzbuch: HGB – Strohn / Boujong / Joost / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-sho
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/062/1106275.pdf
19.01.1990 - Artikel 38 durch § 340 g HGB. Artikel 39 durch § 340h HGB. Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe a teilweise durch § 340 d. HGB. Artikel 42 Abs. 1 durch § 340i HGB. Artikel 43 Abs. 1 durch § 340i Abs. 1 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 HGB. Artikel 43 A
https://www.soldan.de/media/pdf/4b/49/78/9783800644971_inh.pdf
340j) ................................................................. 2737. Sechster Titel. Prüfung (§ 340k) .............................................. 2743. Siebenter Titel. Offenlegung (§ 340l) .......................................... 2749. Ach
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48797.htm
Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle.
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1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grundsätzliche Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die
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Rz. 48. Kreditinstitute haben dahingehend Besonderheiten zu beachten, dass sie gem. § 340j HGB den Jahresabschluss eines Tochterinstituts, das sie zur finanziellen Stützung erwerben, dem Konzernanhang beizufügen haben, sofern das Einbeziehungswahlrecht d
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/handel/hgb3.htm
In den Fällen des § 31 5a Abs. 1 finden von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr.
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340j HGB - Einzubeziehende Unternehmen. Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens