(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufzustellen.
(1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.
(1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt.
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 3, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, 9 Buchstabe c und Nummer 27 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) aufstellen, sind auf diese die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://fl-209.de/Download/Skript_BP.doc
1.3 Einführung der Institutskategorien Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitut. 1.4 Erweiterung des Eigenkapitalbegriffs (§10 KWG). 1.4.1 Kernkapital. 1.4.2 Ergänzungskapital. 1.4.3 Drittrangmittel. 1.4.4 Unterschied zwischen Reserven nach § 340 f HGB
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-5-maerz...
11.03.2016 - HGB direkt, Ausgabe 5, März 2016 und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen müssen (§§. 340a Abs. 1a, 341a Abs. 1a HGB-E). Inwiefern bei Kreditinstituten und. Versicherungsunternehmen zur Abgrenzung der Umsatzerlöse i.S.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a,. 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-. Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- un
https://www.db.com/ir/de/download/Mandatsverzeichnis.pdf
02 Mandate nach § 340a Abs. 4 Nr. 1 HGB. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien großer in- und ausländischer Kapitalgesellschaften;. Stand: Februar 2010. Mitglieder des Vorstands wurden bereits unter I.2. aufgeführt und mit * und en
https://www.sskduesseldorf.de/content/dam/myif/ssk-duesseldorf/work/dokumente/p...
20.06.2016 - Der Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf hat am 30. März 2015 den Einzeljahresab- schluss 2014 aufgestellt (§ 24 Abs.2 SpKG NRW, §§ 264 Abs.1, 340a HGB). Dieser weist einen. Jahresüberschuss von 3,3 Mio. Euro und eine Erhöhung der Dotierun
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-2-maerz...
09.03.2017 - Größenkriterien des § 267 HGB sein müssen und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen müssen (§§ 340a Abs. 1a, 341a Abs. 1a HGB-. E). Bei den Größenkriterien sind neben den 500 Arbeitnehmern die. Bilanzsumme in Höhe von
https://der-konzern.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/340a-hgb/MLX_c...
Haag/Löffler. Anzuwendende Vorschriften. § 340a HGB Anzuwendende Vorschriften. (1). Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften gelt
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
340a Abs. 2 Satz 1 HGB den § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB nicht anwenden. Genossenschaften müssen ebenfalls den Anhang erstellen, jedoch gelten Einschränkungen gem. § 338 Abs. 3 HGB. KapG und KapCoGes brauchen, auch wenn sie keine KleinstKapG sind, keinen Anhang
http://www.kraft-partner.com/node/192
Die Leasinggesellschaften haben als Finanzdienstleistungsinstitute für ihren Jahres- und ggf. Kon- zernabschluss die speziellen Regelungen der §§ 340 ff. HGB in Verbindung mit der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstle
http://csr-kompetenzzentrum.de/bundestag-beschliesst-csr-richtlinien-umsetzung/
13.03.2017 - 289b, 264a ,340a, 341a HGB, Art. 61 der SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 für SE, § 336 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 iVm § 289b HGB bzw. § 340a HGB für Genossenschaften). Für Konzerne, vgl. bitte §§ 315b ff. HGB. Zu den vom Bundestag im Vergleich zum
http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2164/Kommentar+zu+%25...
Year: 2013. Editor: Schmidt, Karsten / Ebke, Werner. Volume: Band 4. Adress: München 2013. Book Title: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Bus