§ 340g HGB, Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
Paragraph 340g Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.


(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.


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Bilanz- und Bewertungspolitik - des 209. FL

http://fl-209.de/Download/Skript_BP.doc
1.3 Einführung der Institutskategorien Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitut. 1.4 Erweiterung des Eigenkapitalbegriffs (§10 KWG). 1.4.1 Kernkapital. 1.4.2 Ergänzungskapital. 1.4.3 Drittrangmittel. 1.4.4 Unterschied zwischen Reserven nach § 340 f HGB


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Möglichkeiten und Grenzen der Dotierung des Fonds für allgemeine ...

http://www.strafrecht.de/media/files/docs/01_Bankrechtstag_Moeglichkeiten_und_G...
17.06.2015 - 340e HGB. Bewertung von Vermögensgegenständen … (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g in jedem. Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands ents

zentraler kreditausschuss - Bundesverband deutscher Banken

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21.03.2011 - Verlustrechnung die Zuführung zum Sonderposten nach § 340e Abs. 4 HGB zu erfassen ist. Es bieten sich sowohl der Posten „Nettoertrag des Handelsbestandes" als auch der Posten, in dem die Zuführungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken i. S.

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/062/1106275.pdf
19.01.1990 - Artikel 37 Abs. 2 durch § 340 f HGB. Artikel 38 durch § 340 g HGB. Artikel 39 durch § 340h HGB. Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe a teilweise durch § 340 d. HGB. Artikel 42 Abs. 1 durch § 340i HGB. Artikel 43 Abs. 1 durch § 340i Abs. 1 in Verbindu

Konzernabschluss - Stadtsparkasse Düsseldorf

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20.06.2016 - schluss 2014 aufgestellt (§ 24 Abs.2 SpKG NRW, §§ 264 Abs.1, 340a HGB). Dieser weist einen. Jahresüberschuss von 3,3 Mio. Euro und eine Erhöhung der Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB um 101 Mio. Euro (dav

5409 - Landtag SH

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5400/drucksache-18-5409.pdf
24.04.2017 - Die Sparkassenaufsicht Nordrhein-Westfalen hat in ihrem nichtveröffentlichten Be- scheid vom 9.6.2016, mit dem sie den Jahresabschluss der Sparkasse Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2014 aufgehoben hat, entschieden, dass eine Dotierungsent-


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Fonds für allgemeine Bankrisiken 340g HGB - DocJu

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Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB. zurück. Neben den stillen Vorsorgereserven dürfen offene Vorsorgereserven nach § 340 g HGB gebildet werden. Im Unterschied zu den stillen Vorsorgereserven. sind sie in der Bilanz offen auf der Passivseit

HGB § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_340g/
Dritter Titel: Bewertungsvorschriften. § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, so

Fonds für allgemeine Bankrisiken - Wirtschaftslexikon

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/fonds-bankrisiken/fonds-bankrisiken.htm
Der Fonds für allgemeine Bankrisiken wird offen als Rücklage in der Bankbilanz ausgewiesen. Den Kreditinstituten ist es nach § 340g HGB erlaubt, in diesem Posten Beträge zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einzustellen. Diese Formulierung wird nic

§ 340g HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/340g-hgb/MLX_6...
Haag/Löffler. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. § 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. (1). Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Ba

HGB § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/340g
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften › § 340g

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340g HGB
    § 340g Abs. 1 HGB oder § 340g Abs. I HGB
    § 340g Abs. 2 HGB oder § 340g Abs. II HGB

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