(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
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http://fl-209.de/Download/Skript_BP.doc
1.3 Einführung der Institutskategorien Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitut. 1.4 Erweiterung des Eigenkapitalbegriffs (§10 KWG). 1.4.1 Kernkapital. 1.4.2 Ergänzungskapital. 1.4.3 Drittrangmittel. 1.4.4 Unterschied zwischen Reserven nach § 340 f HGB
http://www.strafrecht.de/media/files/docs/01_Bankrechtstag_Moeglichkeiten_und_G...
17.06.2015 - 340e HGB. Bewertung von Vermögensgegenständen … (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g in jedem. Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands ents
https://bankenverband.de/media/files/ZKA-StN_RechKredV_21032011-dt.pdf
21.03.2011 - Verlustrechnung die Zuführung zum Sonderposten nach § 340e Abs. 4 HGB zu erfassen ist. Es bieten sich sowohl der Posten „Nettoertrag des Handelsbestandes" als auch der Posten, in dem die Zuführungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken i. S.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/062/1106275.pdf
19.01.1990 - Artikel 37 Abs. 2 durch § 340 f HGB. Artikel 38 durch § 340 g HGB. Artikel 39 durch § 340h HGB. Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe a teilweise durch § 340 d. HGB. Artikel 42 Abs. 1 durch § 340i HGB. Artikel 43 Abs. 1 durch § 340i Abs. 1 in Verbindu
https://www.sskduesseldorf.de/content/dam/myif/ssk-duesseldorf/work/dokumente/p...
20.06.2016 - schluss 2014 aufgestellt (§ 24 Abs.2 SpKG NRW, §§ 264 Abs.1, 340a HGB). Dieser weist einen. Jahresüberschuss von 3,3 Mio. Euro und eine Erhöhung der Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB um 101 Mio. Euro (dav
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5400/drucksache-18-5409.pdf
24.04.2017 - Die Sparkassenaufsicht Nordrhein-Westfalen hat in ihrem nichtveröffentlichten Be- scheid vom 9.6.2016, mit dem sie den Jahresabschluss der Sparkasse Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2014 aufgehoben hat, entschieden, dass eine Dotierungsent-
http://www.docju.de/themen/bankbilanz_neu/fonds_bankrisiken_340g.htm
Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB. zurück. Neben den stillen Vorsorgereserven dürfen offene Vorsorgereserven nach § 340 g HGB gebildet werden. Im Unterschied zu den stillen Vorsorgereserven. sind sie in der Bilanz offen auf der Passivseit
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_340g/
Dritter Titel: Bewertungsvorschriften. § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, so
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/fonds-bankrisiken/fonds-bankrisiken.htm
Der Fonds für allgemeine Bankrisiken wird offen als Rücklage in der Bankbilanz ausgewiesen. Den Kreditinstituten ist es nach § 340g HGB erlaubt, in diesem Posten Beträge zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einzustellen. Diese Formulierung wird nic
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/340g-hgb/MLX_6...
Haag/Löffler. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. § 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. (1). Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Ba
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/340g
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.