§ 340e HGB, Bewertung von Vermögensgegenständen
Paragraph 340e Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.


(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.


(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.


(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden

1.
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder
4.
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.


Benachbarte Paragraphen


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340e - Berufsbildung NRW

https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/lf3_info_hgb.doc
Bewertung von Wertpapieren in der Bankbilanz nach HGB (Auszug). § 253 Zugangs- und Folgebewertung. (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten … anzusetzen. (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, dere


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regelt der neue Absatz 3 des § 340e HGB, dass Finanzinstrumente des Handelsbestan- des zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten sind. Von einer Definition von Finanzinstrumenten wird jedoch angesichts der Vielfalt und der st


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Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB / 2.1 Regelung der ...

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Pflicht für Banken Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen ("Banken") sind gem. § 340e Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Handelsbestand

340e hgb - English translation – Linguee

https://www.linguee.com/german-english/translation/340e+hgb.html
Many translated example sentences containing "340e hgb" – English-German dictionary and search engine for English translations.

Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs ...

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Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB im Handelsergebnis? Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB im Handelsergebnis? Dr. Haaker, Andreas / Dr. Freiberg, Jens: Praxis der internationalen Rechn

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Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten nach § 340e Abs. 3 HGB. Matthias Jahnke (Autor). GRIN Verlag. 1. Auflage | erschienen am 15. Juni 2012 | 18 Seiten ...

BMF: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes

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13.07.2015 - Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren bitten Sie um Bes


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften › § 340e

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340e HGB
    § 340e Abs. 1 HGB oder § 340e Abs. I HGB
    § 340e Abs. 2 HGB oder § 340e Abs. II HGB
    § 340e Abs. 3 HGB oder § 340e Abs. III HGB
    § 340e Abs. 4 HGB oder § 340e Abs. IV HGB

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